Am 12. Februar 2019 hat Bundesminister Gerd Müller den Entwurf eines so genannten „Nachhaltige Wertschöpfungskettengesetzes“ (NaWKG) lanciert. Hintergrund ist der Nationale Aktionsplan für Menschenrechte (NAP), den die Bundesregierung vor zwei Jahren beschlossen hat. Der NAP legt als konkretes Ziel fest, dass 2020 mindestens 50 Prozent aller deutschen Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten die im NAP definierte „menschenrechtliche Sorgfalt“ nachweislich in ihre Unternehmensprozesse integriert haben. Gemeinsam mit Arbeitsminister Heil geht Müller in die Offensive: Sollten die Unternehmen sich nicht freiwillig verpflichten, bei der Produktion die Einhaltung von Mindeststandards zu gewährleisten, dann werde es eine gesetzliche Regelung geben
Der Gesetzentwurf im Überblick
Das „Gesetz zur Regelung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten in globalen Wertschöpfungsketten“ soll den Schutz der international anerkannten Menschenrechte und der Umwelt in globalen Wertschöpfungsketten sicherstellen. Das Gesetz soll auf alle Unternehmen und deren Geschäftstätigkeiten im Ausland mit satzungsmäßigem Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in Deutschland Anwendung finden:
- „Großunternehmen“ nach § 267 Nr. 3 HGB mit mehr als 250 Mitarbeitern und/oder mehr als 40 Mio. EUR Umsatz und/oder mehr als 20 Mio. EUR Bilanzsumme und
- sonstige Unternehmen, die selbst oder durch beherrschte Unternehmen in einem „Hochrisikosektor“ (nach NACE-Klassifikation) tätig sind; dazu gehört u. a. die Herstellung von Textilien, Bekleidung, Leder, Lederwaren und Schuhen.
Von den Unternehmen wird u. a. gefordert:
– Risikoanalyse
– Prävention
– Abhilfemaßnahmen
– Compliance-Beauftragte/r
– Beschwerdemechanismus
– Hinweisgeberschutz
Als Sanktionsmechanismen sind hohe Bußgelder, Strafvorschriften für Compliance-Beauftragte und der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen vorgesehen.
Stichprobenprüfung zum „50-Prozent-Ziel“
Bereits Anfang Dezember erreichte ein Brief der fünf Bundesminister Minister Heiko Maas (Auswärtiges Amt), Olaf Scholz (Finanzministerium), Peter Altmaier (Wirtschaft), Hubertus Heil (Arbeit und Soziales) und Gerd Müller (Entwicklungshilfe) Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern. Das Schreiben sollte die Firmen auf Stichprobenziehungen im Mai 2019 und Anfang 2020 vorbereiten und stellte gesetzliche Maßnahmen in Aussicht, sollte die Untersuchung zeigen, dass das 50-Prozent-Ziel nicht erreicht wird.
Erster Kommentar
Der BMZ-Entwurf eines Gesetzes konterkariert die freiwilligen Maßnahmen zahlreicher Textil- und Bekleidungsunternehmen zu ökologischer, sozialer und menschenrechtlicher Sorgfalt. Zudem birgt der Gesetzentwurf immense Risiken für die Investitionssicherheit. Sämtliche Unternehmen der Textil- und Bekleidungsbranche, auch mittlere, kleine und sogar kleinste Unternehmen, werden in die Pflicht genommen. Von den meisten KMU sind die im Gesetz formulierten Verpflichtungen kaum finanzierbar und erscheinen auch nicht sinnvoll.
Der Entwurf sieht Geldbußen von bis zu 5 Millionen Euro und Freiheitsstrafen vor. Ferner sind Anwendungsbereiche in § 3 Absatz 6 – 11 höchst unpräzise definiert. Letztlich verlangt der Beschwerdemechanismus, dass Unternehmen sicherstellen müssen, dass die sich Beschwerenden Beistand seitens des Unternehmens bekommen. Dies ist für unsere Industrie unrealistisch und unzumutbar, . In Verbindung mit möglichen Freiheitsstrafen für die Compliance-Beauftragten würde dies dazu führen, dass sich Firmen eher zurückziehen als vor Ort produzieren zu lassen.
Der Anwendungsbereich ist mehr als schwammig gefasst. Das Gesetz nennt nicht klar die betroffenen Länder, in denen besondere Risiken bestehen können. Das Gesetz würde neue Auslandsprojekte mit deutscher Beteiligung potentiell unmöglich machen, da bei der industriellen Produktion fast immer eine (temporäre) Veränderung der Umwelt erfolgen (muss). Dies wird vom Gesetzentwurf faktisch ausgeschlossen.