Zoll darf private Steuer-ID abfragen

Zoll darf private Steuer-ID abfragen

Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 16. Januar 2019 die Abfrage privater Steuer-ID durch die Zollbehörden gebilligt. Allerdings hat er auch den Personenkreis deutlich eingeschränkt.

Im Streit über die Abfrage privater Steuer-IDs durch den Zoll im Zuge der Neubewertung von Bewilligungen hat der Europäische Gerichtshof sein Urteil gesprochen: Der Zoll darf fragen – aber nicht jeden. Die Abfrage der Steuer-ID an sich sieht der EuGH zwar als rechtens an (siehe Urteil vom 16. Januar 2019, Rechtssache C-496/17). Allerdings schränkt der EuGH den Kreis der Personen deutlich ein, deren private Steuer-ID vom Zoll abgefragt werden darf.

Hiernach ist die Abfrage lediglich zulässig für
• das für Zollangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsleitung,
• den Zollbeauftragten.

Das Urteil grenzt den Personenkreis gegenüber der ursprünglichen Abfragepraxis der deutschen Zollverwaltung deutlich ein. Die deutsche Zollverwaltung wollte überdies auch die Steuer-Identifikationsnummer und zuständigen Finanzämtern von weiteren Vorständen, Geschäftsführern, Aufsichtsräten und Zollsachbearbeitern wissen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat das Wort
Mit Hilfe der Steuer-IDs will der Zoll bei den Finanzbehörden abfragen, ob es in den vergangenen drei Jahren im relevanten Personenkreis schwerwiegende bzw. wiederholte Verstöße gegen steuerliche Vorschriften gegeben hat. Damit sollte das im Gesetz definierte Kriterium der Zuverlässigkeit der Antragsteller (UZK Artikel 39 und Implemented Act IA Artikel 24) überprüft werden.
Derzeit ist die Abfrage der Steuer-ID vorläufig ausgesetzt – bis zum Vorliegen eines Urteils des Finanzgerichtes Düsseldorf (Az. 4 K 1404/17 Z), das in dieser Sache den EuGH angerufen hatte. Das Finanzgericht Düsseldorf wird das Verfahren unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils fortsetzen.