Erweiterung der CMD-Richtlinie

Erweiterung der CMD-Richtlinie

Mit der Überarbeitung der EU-Richtlinie über den Arbeitnehmerschutz vor Karzinogenen und Mutagenen will die EU schrittweise dafür sorgen, dass Mitarbeiter weniger mit karzinogenen Stoffen in Berührung kommen.

Mit der Überarbeitung der EU-Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene (CAD-Richtlinie) soll in mehreren Schritten (den sogenannten „Wellen“) dafür gesorgt werden, dass das in Berührung kommen mit krebserzeugender Stoffe am Arbeitsplatz minimiert wird und die Zahl arbeitsbedingter Todesfälle EU-weit reduziert werden. Hierfür werden in der EU verbindliche Arbeitsplatzgrenzwerte (BOELV – Binding Occupational Exposure Limit Values) festgeschrieben, die in den Mitgliedstaaten nicht überschritten werden dürfen. Die ersten beiden Überarbeitungen der Richtlinie sind bereits abgeschlossen und im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden:

„1. Welle“:

Aufnahme von 14 BOELV – Veröffentlichung der Änderungen im EU-Amtsblatt (2017/2398) am 27.12.2017

→ nationale Umsetzung bis 17.01.2020

„2. Welle“:

Aufnahme von 6 BOELV – Veröffentlichung der Änderungen im EU-Amtsblatt (2019/130) am 31.01.2019

→ nationale Umsetzung bis 21.02.2021

Die „3. Welle“ wurde durch das Europäische Parlament am 27. März 2019 beschlossen und zur Zustimmung des Europäischen Rat, am 9. April 2019 angekündigt. Darin werden für fünf  Substanzen bindende Grenzwerte für den Arbeitsplatz (BOELV) aufgenommen. Im Detail handelt es sich um folgende Substanzen/Grenzwerte:

Cadmium and its inorganic compounds

  • Grenzwert 0,004 mg/m³ bis/für 8 Jahre nach Inkrafttreten; anschließend 0,001 mg/m³
  • Für Mitgliedstaaten, die ein Biomonitoring eingeführt haben, gilt weiterhin ein Grenzwert von 0,002 mg Cd/g Kreatinin im Urin bis 8 Jahre nach Inkrafttreten.
  • Während des Zeitraums von drei Jahren muss die Europäische Kommission die Möglichkeit prüfen, die Kombination eines luftgestützten OEL mit einem biologischen Grenzwert in der CMD hinzuzufügen. Nach Ablauf dieser Frist wird die Kommission gegebenenfalls die Richtlinie 2004/37/EG ändern, indem sie die Kombination eines luftgestützten OEL mit einem biologischen Grenzwert hinzufügt.

Beryllium and inorganic beryllium compounds

  • Grenzwert 0,0006 mg/m³ bis/für 7 Jahre nach Inkrafttreten; anschließend 0,0002 mg/m³
  • Arsenic acid and its salts, as well as inorganic arsenic compounds
  • Grenzwert 0,01 mg/m³ für den “copper smelting sector” gilt der Grenzwert 4 Jahre nach Datum des Inkrafttretens der Richtlinie
  • Formaldehyde
  • Grenzwert 0,37 mg/m³ (8 Stunden) und 0,74 mg/m³ (Kurzzeit)
  • Grenzwert 0,5 ppm für die Bereiche Gesundheitswesen, Bestattung und Einbalsamierung bis 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie
  • 4,4′-Methylene-bis(2-chloroaniline) (MOCA)
  • Grenzwert 0,01 mg/m³

Nach Verabschiedung im Rat der Mitgliedsstaaten ist nach 4-8 Wochen mit der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt zu rechnen. 20 Tage nach Veröffentlichung tritt die Richtlinie in Kraft. Nach Inkrafttreten müssen die Mitgliedstaaten die Richtlinie innerhalb von zwei Jahren national umsetzen.

Bild: © geralt – pixabay.com