Textilien können vielfältige Funktionen integrieren und revolutionieren damit ganze Branchen. Trotz aller Geschäftsperspektiven auf der Arbeitsebene sollten Forschungs- und Entwicklungsverträge aber nicht vorschnell unterzeichnet werden.
Ob im Bau- oder Medizinbereich, ob beim Heizen oder bei elektrischen Funktionen: Immer häufiger schließen Firmen anderer Branchen mit Textilfirmen Kooperationen zu verschiedenen Produktentwicklungen. So soll der hochspezialisierte Textilzulieferer für die Automobilindustrie ebenso gebunden werden wie der innovative Hersteller von Abstandsgewirken. Dabei sind die Kräfteverhältnisse zwischen den Akteuren sowohl aufgrund der ungleichen Marktstellung als auch des vertraglichen Know-hows oftmals unterschiedlich stark ausgeprägt.
Sobald es um geistiges Eigentum und Know-how geht, sollte trotz möglicher Profit- und Prestigeperspektiven immer ein kühler Kopf bewahrt werden. Jenseits der typischen kartellrechtlichen Fragestellungen gilt es bereits im Vorfeld bei den vorvertraglichen Regelungen (Non-Disclosure-Agreements, Letter of Intent, o.ä.) aufzupassen, dass diese nicht nur einseitig, sondern am besten für beide Seiten gleichermaßen gelten. Geheimhaltungsbedürftige Informationen sollten konkretisiert und technische Detailinformationen, Unterlagen, Daten oder Know-how nur zurückhaltend offenbart werden.
Beim Abschluss des eigentlichen Forschungs- und Entwicklungsvertrages ist darauf zu achten, ob dieser als Dienstleistungs- oder Werkvertrag formuliert ist. Während beim Dienstvertrag lediglich eine Tätigkeit geschuldet ist, also das Bemühen ein entsprechendes Werk zu entwickeln, ist beim Werkvertrag der konkrete Erfolg, also das zu entwickelnde Werk selbst geschuldet. Wird das Werk aber innerhalb der bestimmten Zeit nicht hergestellt, kann der Vertragspartner ggf. vom Vertrag zurücktreten und seine bisherigen Zahlungen ersetzt verlangen, auch, wenn der Entwickler diese bestimmungsgemäß zum entwickeln des Werkes verbraucht hat. Werkverträge sollten deshalb nur in Bereichen angewandter Forschung mit gut beherrschbaren Technologien abgeschlossen werden, in welchen kein großes Risiko besteht, die Herstellung des versprochenen Werkes nicht zu erreichen.
Ein besonderes Augenmerk sollte immer auf die Rechte am Ergebnis, insbesondere auf das neu entstandene technische Wissen (technisches Know-how, das sich unter Umständen als patentfähig erweisen kann) gelegt werden. Essentiell ist dabei nicht nur, wer Eigentümer der Ergebnisse ist bwz. wird, sondern auch, wer in welcher Form Nutzungsrechte hat. Letztere können ggf. auch anwendungsspezifisch geregelt werden. Eine Kooperation kann für ein Textilunternehmen dabei auch ohne spätere textile Produktion nur im Rahmen eines Forschungs- und Entwicklungsauftrages interessant sein, wenn das Textilunternehmen damit vom Auftraggeber bezahltes Know-how aufbauen und in anderen Anwendungsbereichen nutzen kann. Will das Textilunternehmen an der späteren Herstellung des neuen Produktes teilhaben, müssen entsprechende Regelungen zur Sicherstellung dieses Ziels aufgenommen werden. Sonst kann es sein, dass der Produktionspartner das entwickelte Produkt billiger im Ausland herstellen lässt.