Steuerbegünstigte unterliegen künftig erst dann den Anzeige- oder Erklärungspflichten gegenüber dem Hauptzollamt, wenn die Höhe der einzelnen Steuerbegünstigung jeweils ein Aufkommen von 200.000 Euro oder mehr je Kalenderjahr erreicht. Anträge auf Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht nach § 6 EnSTransV sind ab sofort nicht mehr erforderlich.
Die Generalzolldirektion (GZD) hat mit Schreiben vom 12. April 2019 die betroffenen Wirtschaftsverbände darüber informiert, wie mit der im erwarteten „Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften“ enthaltenen Anpas-sung der Anzeige- und Erklärungspflicht nach § 3 EnSTransV zu verfahren ist.
Eine Befreiung konnte bisher gewährt werden, sofern die Höhe der Steuerbegünstigung oder die ausgezahlte Steuerentlastung in den vorhergehenden drei Kalenderjahren einen Betrag in Höhe von 150.000 Euro je Kalenderjahr nicht überschritten hat.
Nach einer abschließenden Beratung im Bundesrat am 17. Mai 2019 wird das o. a. Gesetz aller Voraussicht nach am 1. Juli 2019 in Kraft treten. Dabei ist insbesondere vorgesehen, dass die in § 6 EnSTransV normierte Möglichkeit einer Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht ge¬strichen wird. Im Gegenzug wird § 3 EnSTransV dahingehend eingeschränkt, dass Begünstigte künftig erst dann den Anzeige- oder Erklärungspflichten gegenüber dem Hauptzollamt unterlie¬gen, wenn die Höhe der einzelnen Steuerbegünstigung jeweils ein Aufkommen von 200 000 Euro oder mehr je Kalenderjahr erreicht.
Damit die Wirtschaft aber bereits im aktuellen Jahr von den Vereinfachungen profitieren kann und vor dem Hintergrund des aktuell weit fortgeschrittenen Gesetzgebungsverfahrens wird laut Schrei¬ben der GZD im Vorgriff auf die zu erwartende Rechtsänderung ab sofort und bis zum Inkrafttre¬ten der Neuregelungen der EnSTransV wie folgt verfahren:
• Anträge auf Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht nach § 6 EnSTransV sind nicht mehr erforderlich.
• Begünstigte, deren Begünstigungsvolumen weniger als 200 000 Euro im Kalenderjahr bezo¬gen auf die jeweilige Steuerbegünstigung beträgt, sind nicht mehr zur Abgabe einer Anzeige oder Erklärung verpflichtet.