Mit der Übernahme der PEM-Ursprungsregeln für das Abkommen EU-Ukraine und der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt am 10. Mai 2019 ist die diagonale Kumulation zwischen den EFTA-Staaten, der EU und der Ukraine rückwirkend zum 1. Januar 2019 möglich. Die PEM-Matrix zur Kumulierung wurde entsprechend angepasst.
Ursprungsnachweis EUR-MED
Im präferenziellen Warenverkehr zwischen der EU und der Ukraine kam bisher die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bzw. die Ursprungserklärung auf der Rechnung zum Einsatz. Welcher Ursprungsnachweis ist nun zu verwenden? Grundsätzlich gilt in den PEM-Abkommen: Wurde diagonal mit Ursprungs-Vormaterialien kumuliert, so ist zwingend die Warenverkehrsbescheinigung (WVB) EUR-MED bzw. die Ursprungserklärung EUR-MED zu verwenden. Wurde nicht oder nur bilateral mit Vormaterialen kumuliert, kann die WVB EUR.1 bzw. die Ursprungserklärung oder die WVB EUR-MED bzw. die Ursprungserklärung EUR-MED verwendet werden. Dies ist auch der Fall, wenn Ursprungswaren unverändert diagonal weitergeliefert („durchgehandelt“) werden, sofern als Einfuhr-Vorursprungsnachweis eine WVB EUR-MED oder eine Ursprungserklärung EUR-MED mit der Angabe „no cumulation applied“ vorliegt.
Fazit: Wer EU-Ware in der Ukraine konfektionieren lässt und auch an Kunden z. B. in der Schweiz verkauft, sollte von seinem Lohnkonfektionär künftig eine WVB EUR-MED bzw. eine Ursprungserklärung auf der Rechnung EUR-MED (mit Kumulierungsvermerk) verlangen.