REACH –  BAuA/Helpdesk-Broschüre „Erzeugnisse – Anforderungen an Produzenten, Importeure und Händler“ aktualisiert

Die aktualisierte Broschüre informiert darüber, welche Melde- und Informationspflichten Hersteller und Händler, aber auch Verwender haben können. Entscheidungsbäume helfen, die Verpflichtungen abzuleiten. Zudem geht die Broschüre auf die allgemeinen Pflichten unter REACH ein. Informations- und Mitteilungspflichten ergeben sich unter anderem, wenn ein Erzeugnis mehr als 0,1 Massenprozent eines besonders besorgniserregenden Stoffes (SVHC) enthält.

Die Broschüre steht hier zum Download zur Verfügung.

 

Hintergrund

Ab dem 5. Januar 2021 sind Unternehmen gemäß Artikel 9 (1) der Richtlinie (EU) 2018/851 verpflichtet, SCIP-Meldungen bei der ECHA einzureichen, wenn:

  • sie Erzeugnisse anbieten und in der EU auf den Markt bringen

und

  • diese Erzeugnisse einen besonders besorgniserregenden Stoff (SVHC) in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gew.-% enthalten.

Dabei sind auch Lagerbestände zu berücksichtigen.

Somit sind folgende Akteure betroffen:

  • in der EU ansässige Hersteller und Montagebetriebe,
  • in der EU ansässige Importeure,
  • in der EU ansässige Händler und andere Akteure in der Lieferkette, die Erzeugnisse auf den Markt bringen.

Für folgende Akteure gilt eine Ausnahme:

Einzelhändler und andere an der Lieferkette Beteiligte, die Erzeugnisse nur direkt an Verbraucher liefern, unterliegen nicht der Verpflichtung zur Informationsübermittlung an die SCIP-Datenbank.

Die in der Datenbank gespeicherten Informationen sollen für Unternehmen aus der Abfallwirtschaft und auch für Konsumenten einsehbar sein.