Die Insolvenzantragspflicht gemäß § 15a Abs. 1 Insolvenzordnung für den Insolvenzgrund der Überschuldung bleibt bis 31.Dezember 2020 weiterhin ausgesetzt. Die Aussetzung gilt damit nur noch für Unternehmen, die pandemiebedingt überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind. Das entsprechende Gesetz vom 25. September 2020 wurde im Bundesgesetzblatt Nr. 43/2020 veröffentlicht und ist am 1. Oktober 2020 in Kraft getreten.
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) setzt sich gegenüber dem Bundesjustizministerium dafür ein, dass die Aussetzung nicht nochmals verlängert wird und ab 1. Januar 2021 wieder die „normale“ gesetzliche Regelung gilt.
Hintergrund
Mit dem Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz vom 27. März 2020 wurde die Pflicht zur Stellung eines eigenen Insolvenzantrages gemäß § 15a Insolvenzordnung bzw. § 42 Abs. 2 BGB bis 30. September 2020 ausgesetzt, soweit die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Pandemie beruhte und die Aussicht bestand, eine etwaige Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Bei Schuldnern, die am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig waren, wurde vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Pandemie beruht und die Aussicht besteht, eine etwaige Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.
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