CETA wird zwischen Kanada und der EU schon seit dem 21. September 2017 vorläufig angewendet. Artikel 2.5 sieht ein Drawback-Verbot vor, das gemäß Absatz 3 dieses Artikels drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens anzuwenden ist. Die EU-Kommission hat nun mitgeteilt, dass das Verbot ab dem 21. September 2020, drei Jahre nach Beginn der vorläufigen Anwendbarkeit des Handelsteils, gilt.
„Drawback-Verbot“ bedeutet: Präferenznachweise dürfen nicht ausgefertigt werden, wenn bei der Herstellung von Ursprungswaren unverzollte Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft verwendet worden sind. Solche Konstellationen können sich z. B. bei der aktiven Veredelung ergeben, wenn Einfuhrzölle auf Vormaterialien wegen der geplanten Wiederausfuhr der hergestellten Erzeugnisse nicht entrichtet werden müssen.