Kreislaufwirtschaftsgesetz: Novelle abgeschlossen

Kreislaufwirtschaftsgesetz: Novelle abgeschlossen

Die Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist am 29. Oktober 2020 in Kraft getreten. Wichtige Neuerungen gibt es bei den Themenkreisen Rezyklateinsatz, Herstellerverantwortung und Informationspflichten.

Die Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, in welcher u. a. die Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie erfolgt, ist am 28. Oktober 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und am 29. Oktober 2020 in Kraft getreten. Die Veröffentlichung finden Sie hier.

Einige relevante Punkte aus der abgeschlossenen Novellierung:

Rezyklateinsatz:

Die ursprünglich vom BMU im Referentenentwurf vorgesehene Ermächtigung für eine nationale Verordnung zum verbindlichen Rezyklat-Einsatz wurde gestrichen. Allerdings erging ein Bundestagsbeschluss, in dem die Bundesregierung aufgefordert wird, sich weiter mit dem Thema auseinanderzusetzen. Diese Auseinandersetzung soll differenziert erfolgen (u. a. unter Berücksichtigung von Produkten, Produktgruppen).

Definition Rezyklate:

Im KrWG wird erstmals in § 3 Abs. 7b (neu) eine Rezyklat-Definition eingeführt: „Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.“ Diese Definition kann damit unabhängig von Abfallströmen und Behandlungsverfahren Anwendung finden.

Produkt-/Herstellerverantwortung und Obhutspflicht:

Bei der Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie im KrWG geht der deutsche Gesetzgeber über die Vorgaben der EU hinaus. Dies betrifft insbesondere verschärfende Anforderungen zur abfallrechtlichen Herstellerverantwortung bzw. Produktverantwortung (§§ 23 ff. KrWG) z. B. durch die Schaffung einer „Obhutspflicht“ für Erzeugnisse. Hierbei handelt es sich jedoch weitgehend um Ermächtigungsgrundlagen, auf deren Basis Verordnungen verabschiedet werden müssen, bevor Rechtspflichten entstehen.

Hinsichtlich der für die Obhutspflicht für Erzeugnisse in § 25 Absatz 1 Nummer 9 KrWG vorgesehenen Ermächtigung für eine sog. „Transparenzverordnung“ wurde vom Bundestag mittels Beschluss eine Minimierung der drohenden Belastung der Wirtschaft bei der Ausgestaltung der Verordnung eingefordert.

SCIP-Datenbank:

Die Umsetzung stoffrechtlicher EU-Vorgaben zur „Informationspflicht der Lieferanten“ für SVHC-Stoffe in Erzeugnissen findet gemäß Bundestagsbeschluss nun im Chemikaliengesetz statt. Entgegen dem Entwurf der Bundesregierung hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen (gemäß dem Wortlaut von Art. 9 Absatz 1 Buchstabe i) Abfallrahmenrichtlinie), nur die tatsächlichen Informationen, welche nach Artikel 33 Absatz 1 REACH-Verordnung von den Erzeugnis-Lieferanten „zur Verfügung zu stellen sind“, zu fokussieren und keine potentiell darüber hinausgehenden Informationen abzufragen. Dies muss allerdings noch in Form einer Verordnung erlassen werden. Zumindest wird im KrWG nun aber nicht mehr die direkte Dateneinstellung in die SCIP-Datenbank durch die Erzeugnis-Lieferanten verlangt werden.