Zum neuen Jahr gilt im Vereinigten Königreich der „UK Global Tariff“ (UKGT). Er löst den Common External Tariff (CET), den gemeinsamen Außenzolltarif der Europäischen Union ab.
Da die Mitgliedstaaten der EU ihre Zölle bei der WTO in gleicher Form wie die EU selbst gebunden haben, geht der neue UKGT zunächst weitgehend von den Zöllen des CET aus. Für Textilien und Bekleidung heißt darin das grobe Muster für die Zollhöhe: textile Fertigwaren 12%, Stoffe 8%, Garne 4%.
Über die WTO-gebundenen Zollsätze hinausgehen kann das Vereinigte Königreich nicht. Es kann aber sehr wohl Senkungen und vollständige Liberalisierungen vornehmen. Davon wurde, wenn auch leider nur spärlich, im Textil- und Bekleidungsbereich Gebrauch gemacht. Insbesondere im Bereich Fasern, Garne und Stoffe wurden Zölle reduziert, während bei den konfektionierten Waren nur einige moderate Senkungen, meist um 0,5 Prozentpunkte, zu verzeichnen sind.
Die detaillierten Listen der liberalisierten Produkte bzw. die Produkte mit Zollsenkungen können Sie hier abrufen. Bitte halten Sie für die Prüfung die Warentarifnummern Ihrer VK-Exporte bereit.
- Für zahlreiche Garne aus Pflanzen- wie Chemiefasern werden die Zölle auf Null gesetzt.
- Für Wollgarne wurde der Zollsatz z. T. auf 2% gesenkt.
- Für bestimmte Baumwollgewebe und Gewebe aus anderen Pflanzenfasern werden die Zölle auf Null gesetzt.
- Im Bereich Vliesstoffe und Watte und Gimpen gibt es zahlreiche Senkungen.
- Frottiergewebe wird zollfrei.
- Reifencordgewebe und weitere Spezialgewebe des Kap. 59 werden zollfrei oder erfahren Zollsenkungen.
- Maschenstoffe der Tarifposition 6003 werden zollfrei. Weitere bestimmte Maschenstoffe erfahren Senkungen.
- 61 / Bekleidung Masche: Moderate Senkungen für: bestimmte Wollpullover, Baby-Handschuhe, Handschuhe.
- 62 / Bekleidung Web: Moderate Senkungen für Babykleidung und -accessoires, Miederwaren TP 6212, Krawatten
- 63: Moderate Senkungen für Heizdecken, gewebte Decken aus Baumwolle, bedruckte Vliesbettwäsche, Bad- und Küchenwäsche aus Vliesstoffen, bestimmte Säcke und Beutel.
Freihandelsabkommen gilt nur für Ursprungswaren!
Vom Handelsabkommen zwischen der EU und dem VK können nur Exporteuer und Importeure profitieren, deren Waren „Ursprungswaren“ im Sinne der vereinbarten Listenregeln sind. Waren mit Ursprung aus anderen Ländern – z. B. aus Asien oder den Westbalkanstaaten – können im Rahmen des Abkommens nicht zollfrei gehandelt werden. Gleiches gilt für Waren, die den EU-Ursprung im Rahmen der Kumulierung mit Partnerstaaten wie z. B. der Schweiz erhalten.
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