Brexit: Auswirkungen auf Warenursprung und Präferenzen

Brexit: Auswirkungen auf Warenursprung und Präferenzen

Deal oder No Deal - ab 1. Januar 2021 ergeben sich wichtige Veränderungen im Ursprungsbereich.

Kommt es doch noch zu einen Last-Minute-Deal, so kommt die Paneuromed-Kumulierung für das VK nicht mehr zum Tragen. Im Gespräch ist eine rein bilaterale, evtl. volle Kumulierung. Entsprechende Änderungen in Lieferantenerklärungen und Ursprungsnachweisen können die Folge sein. Scheitern die Verhandlungen, ergeben sich einschneidende Veränderung im Ursprungsbereich. Bei einem No Deal wird das VK von der EU ab 1. Januar 2021 wie jedes andere Drittland behandelt.

  • VK-Vorleistungen gelten bei der Bestimmung des Ursprungs nicht mehr als Ursprungsware.
  • Ursprungsnachweise werden bei nachweislicher Ausfuhr bis zum 31. Dezember 2020 im Rahmen ihrer Geltungsdauer anerkannt.
  • Lieferantenerklärungen aus VK verlieren automatisch ihre Gültigkeit.
  • Lieferantenerklärungen der EU27 sind daraufhin zu prüfen, ob sie wegen eventueller VK-Inhalte ungültig werden. Lieferanten sind dazu verpflichtet, ihre EU-Kunden darüber zu informieren, wenn solche Lieferantenerklärung aufgrund von maßgeblichen VK-Inhalten ab 1. Januar 2021 nicht mehr gültig ist.
  • Ermächtigte bzw. registrierte Ausführer müssen in ihren Ursprungskalkulationen sicherstellen, dass VK-Inhalte ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr als EU-Ursprungskomponenten berücksichtigt werden. Ggf. sind Lieferketten entsprechend anzupassen.
  • Obige Punkte gelten für Nordirland genauso wie für das übrige VK.

Bild: © Tumisu – pixabay.com