Das Jahressteuergesetz 2020 in der beschlossenen Fassung.
Auf folgende Ergänzungen und Änderungen zum Regierungsentwurf weist die BDA hin:
- Einführung einer „Homeoffice-Pauschale“ [§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG]: Es wird eine Pauschale von 5 Euro pro Tag, begrenzt auf 600 Euro im Jahr – also für 120 Homeoffice-Arbeitstage – eingeführt.Eine Voraussetzung der Pauschale ist, dass Steuerpflichtige „ihre berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung [ausüben] und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegte Betätigungsstätte“ aufsuchen. „Fährt der Steuerpflichtige an einem Tag zusätzlich z. B. zur Betriebsstätte oder zur ersten Tätigkeitsstätte, kann die Tagespauschale von 5 Euro nicht abgezogen werden, sondern nur die abziehbaren Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte oder, wenn er auswärtig betrieblich/beruflich tätig wird, Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen“.
Mit der Pauschale sollen „alle (Mehr-)Aufwendungen für die Nutzung der häuslichen Wohnung abgegolten“ sein. Durch die Anknüpfung der Pauschale an den existierenden § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG besteht bereits ein Verweis auf den § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG (Werbungskostenabzug) (Seiten 17 und 207 der Anlage).
Die Regelung „ist für nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten anzuwenden“ (§ 52 Abs. 6 EStG, Seite 24 der Anlage).
Wie für die Veranlagung der Einkommensteuer festgestellt werden soll bzw. überprüft werden kann, an wie vielen Tagen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit tatsächlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt hat, regelt die Norm nicht. Für die Arbeitgeber müssen bürokratische Belastungen ausgeschlossen sein. - Verlängerung der Zahlungsfrist der „Corona-Prämie“ [§ 3 Nr. 11a EStG]: Nach dem Beschluss des Bundestages wird die Zahlungsfrist der Prämie bis zum Juni 2021 verlängert. Der Steuerfreibetrag von maximal 1.500 Euro bleibt unverändert. Es wird also „lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrages“ gestreckt. (Seiten 29 und 212 der Anlage).
- Erhöhung der Freigrenze bei Sachbezügen [§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG]: Bisher sind Sachbezüge, die der Arbeitgeber kostenlos oder vergünstigt gewährt, bis zur Grenze von 44 Euro im Monat steuerfrei. Ab dem Januar 2022 wird diese Freigrenze auf 50 Euro im Monat erhöht. (Seiten 37, 151 und 215 der Anlage).
- Steuerfreiheit von „Outplacement-Beratungen klargestellt [§ 3 Nr. 19 EStG]: Die Steuerfreiheit dieser Weiterbildungs- und Beratungsleistungen war durch eine Veröffentlichung der Oberfinanzdirektion NRW in Frage gestellt worden. Die BDA setzte sich – über eine gemeinsame Stellungnahme mit den Spitzenverbänden – erfolgreich für diese Klarstellung der Steuerfreiheit ein.
- Zusätzlichkeitserfordernis von Sachbezügen [§ 8 Abs. 4 EStG]: Die verabschiedete Definition des Kriteriums „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ zementiert die bisherige Auffassung der Finanzbehörden in Gesetzesform. Der Gesetzgeber versucht den Unternehmen mehr Rechtssicherheit zu geben, überschreibt jedoch die Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 1.8.2019 (VI R 32/18, VI R 21/17 [NV] und VI R 40/17 [NV])
Durch eine Änderung im § 8 Abs. 4 Satz 2 EStG wollen die Parlamentarier klarstellen, dass auch von einer zusätzlich erbrachten Leistung ausgegangen werden kann, „wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) einen Anspruch auf diese hat“ (Seite 20 und 209 der Anlage).
Gemäß des § 52 Abs. 8 EStG gilt die Definition des Kriteriums rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 (Seite 24 der Anlage).
Auf folgende – zum Regierungsentwurf unverändert beschlossene – Punkte weist die BDA hin:
- Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld [§ 3 Nr. 28a EStG]: Seit der Verkündung des ersten Corona-Steuerhilfegesetzes können Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2020 steuerfrei geleistet werden. Mit dem Beschluss des Jahressteuergesetzes 2020 können die Zuschüsse im Sinne des § 3 Nr. 28a EStG bis zum Dezember 2021 steuerfrei ausbezahlt werden (Seite 29 der Anlage).
- Nachschüssig gezahlte Renten [§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG-E]: Mit der Änderung wurde eine Vereinfachung beschlossen, die regelt, dass Rentenzahlungen für den Sterbemonat noch der verstorbenen Person zuzurechnen sind und die Rentenbezugsmitteilung folglich ausschließlich für die verstorbene Person zu übermitteln ist. Nachschüssig zahlende mitteilungspflichtige Stellen können damit auf die Ermittlung der Erben verzichten. Das bedeutet nicht nur bei der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch bei den Trägern der privaten und betrieblichen Altersvorsorge eine Reduzierung des Verwaltungsmehraufwandes (Seite 29 der Anlage).
- Elektronische Übermittlung der privaten Krankenversicherungsbeiträge [§ 39 Abs. Nr. 4 EStG-E]: Um die Entgeltabrechnung von privat kranken- und pflegeversicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu digitalisieren, wird ein Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern etabliert, der im Lohnsteuerabzugsverfahren die bestehenden Verfahren mittels Papierbescheinigungen vollständig ersetzt. Der Datenaustausch soll dabei durch den Ausbau des ELStAM-Verfahrens stattfinden (Seite 38 der Anlage).
Im Bundesrat steht das Gesetz in der Sitzung am 18. Dezember 2020 auf der Tagesordnung.
Kontakt: Susanne Wicht, Referatsleiterin Tarifpolitik, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, Gesamtverband textil+mode, swicht@textil-mode.de.
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