Abkommen Vereinigtes Königreich – Türkei: Ursprungsregeln und Kumulierung

Abkommen Vereinigtes Königreich – Türkei: Ursprungsregeln und Kumulierung

Die Listenregeln entsprechen den modernisierten Paneuromed-Regeln bzw. dem neuen Abkommen EU – VK. Das Abkommen sieht als Ausgangsbasis die eingeschränkte bilaterale Kumulierung VK – TR vor.

Als Ursprungsnachweis sieht das Abkommen den Importer’s Claim oder eine Ursprungserklärung gem. Muster in Annex 3 vor. Die Ursprungserklärung kann für einzelne Sendungen gelten oder für gleichartige Sendungen in einem Zeitraum von max. 12 Monaten. Drawback ist möglich, nicht aber für Waren der Kap. 50-63 aus anderen Ländern als aus EFTA, EU und den Paneuromed-Staaten (Notifizierung erforderlich).

Folgende Erweiterungen der Kumulierung sind grundsätzlich möglich unter der Bedingung, dass die beteiligten Staaten Abkommen zur Verwaltungszusammenarbeit und Präferenzabkommen miteinander schließen:

  • Anerkennung von Vormaterialien mit Ursprung aus CH, LI, IS, NO und der Europäischen Union sowie sämtlichen Ländern der Paneuromed-Zone (=eingeschränkte diagonale Kumulierung);
  • Volle Kumulierung mit Arbeitsschritten in Island, Norwegen und der EU – jedoch nicht bei Waren der Kap. 50-63.
  • Die Türkei kann (nach Notifizierung an VK) die o. g. volle Kumulierung einseitig auch für die Kap. 50-63 anwenden.

Eine Verbindung mit dem EU-VK-Abkommen erscheint schwierig, da dort andere Kumulierungsregeln festgelegt sind. Der Abkommenstext kann hier ccs1220795234-uk-turkey-trade-agreement-text  heruntergeladen werden.

Bild: WikiCommons – Turkish Flame