Als Ursprungsnachweis sieht das Abkommen den Importer’s Claim oder eine Ursprungserklärung gem. Muster in Annex 3 vor. Die Ursprungserklärung kann für einzelne Sendungen gelten oder für gleichartige Sendungen in einem Zeitraum von max. 12 Monaten. Drawback ist möglich, nicht aber für Waren der Kap. 50-63 aus anderen Ländern als aus EFTA, EU und den Paneuromed-Staaten (Notifizierung erforderlich).
Folgende Erweiterungen der Kumulierung sind grundsätzlich möglich unter der Bedingung, dass die beteiligten Staaten Abkommen zur Verwaltungszusammenarbeit und Präferenzabkommen miteinander schließen:
- Anerkennung von Vormaterialien mit Ursprung aus CH, LI, IS, NO und der Europäischen Union sowie sämtlichen Ländern der Paneuromed-Zone (=eingeschränkte diagonale Kumulierung);
- Volle Kumulierung mit Arbeitsschritten in Island, Norwegen und der EU – jedoch nicht bei Waren der Kap. 50-63.
- Die Türkei kann (nach Notifizierung an VK) die o. g. volle Kumulierung einseitig auch für die Kap. 50-63 anwenden.
Eine Verbindung mit dem EU-VK-Abkommen erscheint schwierig, da dort andere Kumulierungsregeln festgelegt sind. Der Abkommenstext kann hier ccs1220795234-uk-turkey-trade-agreement-text heruntergeladen werden.
Bild: WikiCommons – Turkish Flame