Ab dem 1. Januar 2021 ist bei der Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs mit dem Vereinigten Königreich zwischen Großbritannien und Nordirland zu unterscheiden. Während Großbritannien als Drittlandsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG zu behandeln ist, wird Nordirland für die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs auch nach dem 31. Dezember 2020 als zum Gemeinschaftsgebiet gehörig behandelt. Für Nordirland wurde im „Protokoll zu Irland/Nordirland“ ein besonderer Status vereinbart.
Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt hierzu folgende Information:
Unternehmer aus Nordirland, für die der besondere Status des Protokolls gilt, erhalten eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit dem Länderkennzeichen „XI“.
Diese Umsatzsteuer-Identifikationsnummern können ab dem 1. Januar 2021 im Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG geprüft werden.
Im BMF-Schreiben an die Obersten Finanzbehörden vom 10. Dezember 2020 heißt es dazu:
(4) […] Innerhalb des Vereinigten Königreichs sind dessen Behörden für die Anwendung und Durchführung der für Nordirland weiter geltenden Vorschriften des Mehrwertsteuerrechts der Union zuständig. Für nordirische Umsatzsteuer-Identifikationsnummern findet das Präfix „XI“ Anwendung. Entsprechende Umsatzsteuer-Identifikationsnummern gelten als von einem anderen Mitgliedstaat erteilt.
Einzelheiten können dem BMF-Schreiben vom 10. Dezember 2020 entnommen werden.
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