EEG-Novelle beschlossen

EEG-Novelle beschlossen

Bundestag und Bundesrat haben Ende letzten Jahres die Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) beschlossen. Die Novelle ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.

Einige seit Jahren erhobene Forderungen der energieintensiven Textilindustrie wurden in der Novelle zumindest teilweise berücksichtigt. Eine grundlegende Neugestaltung der EEG-Förderung ist jedoch weiterhin dringend erforderlich.

Die Regierungsfraktionen legen in dem ebenfalls verabschiedeten Entschließungsantrag bereits ein Arbeitsprogramm für eine weitere Novellierung des EEG vor. Die Umsetzung entsprechender Vorschläge in der aktuellen Novelle blieben leider aus. U. a. wird gefordert, „in Anlehnung an das Vorgehen für die Jahre 2021/2022 ein Konzept zu erarbeiten, das die schrittweise Absenkung der EEG-Umlage mittels eines alternativen, haushaltsneutralen Finanzierungsmodells gewährleistet.“

Die EEG-Umlage wird durch den Einsatz von Haushaltsmitteln für 2021 auf 6,5 ct/kWh und für 2022 auf 6,0 ct/kWh gedeckelt. Damit kommt die Bundesregierung zumindest teilweise der langjährigen Forderung energieintensiver Branchen, darunter Textil, nach. Ob es bereits vor der Bundestagswahl zu einer Entwicklung oder gar Umsetzung eines solchen Konzepts einer alternativen Finanzierung des EEG kommen wird, ist jedoch wenig wahrscheinlich.

Immerhin scheint sich parteiübergreifend die Erkenntnis durchzusetzen, dass eine vollständige Überarbeitung des Systems der Abgaben und Umlagen im Energiebereich in der nächsten Legislaturperiode unbedingt notwendig ist. Dabei soll aber offenbar am Grundsatz der weiteren Subventionierung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien auch in Zukunft festgehalten werden, obwohl diese nach eigenem Bekunden schon in vielen Bereichen wettbewerbsfähig sein sollen.

Insgesamt findet die Politik bislang aber nicht den Mut, das Subventionssystem des EEG grundlegend zu überarbeiten bzw. auslaufen zu lassen, obwohl die Erneuerbaren Energien nach Aussagen der sie vertretenden Verbände schon in vielen Bereichen wettbewerbsfähig sind und das Förderregime aufgrund seiner Überkomplexität kaum noch zu administrieren ist. Auch für eine grundlegende Überarbeitung des Systems der Abgaben und Umlagen im Energiebereich mit einer weitgehenden Umstellung der Finanzierung auf Haushaltsmittel fehlt der Politik nach wie vor der Mut.

Positiv zu erwähnen sind die unten dargestellten Detailverbesserungen für die stromintensiven Unternehmen in Bezug auf die Besondere Ausgleichsregelung.

Für die Textilbranche sind besonders folgende Änderungen des EEG relevant:

  • Abgrenzung Drittstrommengen/Regelung zum Messen und Schätzen (§§ 62b und 104 Abs. 10): Die Schätzmöglichkeit bei der Abgrenzung von Drittstrommengen wird bis Ende 2021 verlängert. Somit haben die Unternehmen mehr Zeit zur Entwicklung eines Messkonzepts.
  • Besondere Ausgleichsregelung (§ 64): Die für die Entlastung erforderliche Stromkostenintensität ergibt sich aus dem Verhältnis der Stromkosten (inkl. fiktiver EEG-Umlage) zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens. Wenn also die EEG-Umlage durch einen Haushaltszuschuss sinkt, besteht die Gefahr, dass die Unternehmen die notwendige Stromkostenintensität nicht mehr erreichen. Diesem Problem will der Gesetzgeber begegnen, indem der Schwellenwert der notwendigen Stromkostenintensität einerseits auf 14 Prozent vereinheitlicht werden und dann ab dem 1. Januar 2022 jährlich um einen Prozentpunkt sinken soll. Es gelten damit folgende Schwellenwerte bei der erforderlichen Stromkostenintensität:
  • 2021: 14 Prozent
  • 2022: 13 Prozent
  • 2023: 12 Prozent
  • 2024: 11 Prozent
  • Die zu zahlende EEG-Umlage wird in Zukunft für alle entlasteten Unternehmen für den Stromanteil über 1 GWh einheitlich auf 15 Prozent der nominalen Umlage begrenzt (also eine einheitliche Ermäßigung um 85 Prozent) und nicht mehr wie bisher für einige Unternehmen nur auf 20 Prozent (§ 64 Abs. 2).
  • Zur Bürokratieerleichterung wird der erforderliche Nachweis des Betriebs eines Energie- oder Umweltmanagementsystems oder alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz vereinfacht. Dieser Nachweis wird künftig grundsätzlich schon durch entsprechende Angaben des Unternehmens bei der Antragstellung geführt (§ 64 Abs. 3 Nr. 2 EEG).
  • Zudem will der Gesetzgeber für die Berechnung der Stromkostenintensität („Verhältnis der maßgeblichen Stromkosten zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren des Unternehmens“) ein Streichjahr zulassen. Dies soll verhindern, dass Unternehmen durch Corona-bedingte „Ausreißerjahre“ ihre Entlastung verlieren (§ 103 Abs. 1 EEG).
  • Die rückwirkenden Belastungen durch den Wegfall der reduzierten Umlage im KWK-Segment von einem bis zu zehn Megawatt setzen allerdings ein völlig falsches Signal und führen zu finanziellen Mehrbelastungen (§ 61c, d EEG).

Kontakt: Michael Engelhardt, Leitung Referat Energie, Umwelt & Rohstoffpolitik, Gesamtverband textil+mode, Tel.: +49 30 726220-36, mengelhardt@textil-mode.de

Bild: © Fré Sonneveld – unsplash.com