SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel:
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel enthält neben redaktionellen auch folgende Änderungen im Vergleich zur Fassung vom 20. August 2020:
- Anpassung der Abtrennhöhe (1,50 m zwischen sitzenden Personen, 1,80 m zwischen sitzenden und stehenden Personen sowie 2,00 m zwischen stehenden Personen) – Punkt 4.2
- umfangreiche Änderungen zur Lüftung (bspw. können Ventilatoren genutzt werden, wenn eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde und dies zulässt) – Punkt 4.2.3 (9)
- In Bezug auf den Umgang mit besonders schutzbedürftigen Beschäftigten wird auf die arbeitsmedizinische Empfehlung „Umgang mit aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie besonders schutzbedürftigen Beschäftigten“ des AfAMed verwiesen – Punkt 5.4.
- Auf Baustellen ist eine Wasserversorgung durch Kanister etc. ebenfalls zulässig – Anhang 1 (1).
- Größere Gruppen bis max. 15 Personen sind zulässig, wenn entsprechende Technologien (in den Beispielen werden auch Arbeitsprozesse angeführt) dies notwendig machen – Anhang 4 (3).
- Verknüpfungen zum Arbeitsschutzstandard wurden gestrichen.
Die aktualisierte Fassung sowie eine Fassung mit farbig markierten Änderungen können Sie hier: 2021-02-25_Anlagen sowie der Webseite der BAuA (dt., en., frz.) entnehmen. Neben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel gilt befristet – vorerst bis zum 15. März 2021– auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und die -Arbeitsschutzregel greifen ineinander und ergänzen sich.
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard:
In der überarbeiteten Fassung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards wurden inhaltlich starke Kürzungen vorgenommen, Aufgaben der beteiligten Kreise und Stellen klarer gefasst und die bisher enthaltenen Beschreibungen konkreter Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz gestrichen. Dies dient der Vermeidung von Doppelregelungen, insbesondere zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Den Standard können Sie dem Anhang sowie auf der Webseite des Bundesarbeitsministeriums entnehmen.
Sowohl dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard als auch der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel wurde ein Begleittext vorangestellt, der bislang aber nur im Gemeinsamen Ministerialblatt einsehbar ist. Inhaltlich verweist der Begleittext auf das Verhältnis zwischen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und -standard, Länderverordnungen sowie Empfehlungen der Unfallversicherungsträger. Dabei wird erläutert, dass grundlegende Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes wie bisher in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel erläutert und ggf. durch branchenspezifische Hilfestellungen der DGUV ergänzt werden. Auch weitere Informationen, u. a. von den staatlichen Arbeitsschutzbehörden, können herangezogen werden.
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