Bundeskabinett beschließt BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung

Bundeskabinett beschließt BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung

Die Verordnung enthält leichte Verbesserungen gegenüber BMU-Entwurf. Doch bedeutende Grundprobleme bleiben.

Das Bundeskabinett hat am 31. März 2021 die Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage beim nationalen Brennstoffemissionshandel (BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung – BECV) beschlossen (2021-04-01_Carbon_Leakage_VO). Damit geht die Diskussion über die notwendigen Entlastungen der Unternehmen durch Kompensationszahlungen zum Schutz vor Wettbewerbsnachteilen in die nächste Runde.

Gegenüber dem am 11. Februar 2021 vorgelegten Entwurf des BMU ergeben sich einige leichte Verbesserungen. Dies sind u. a.:

  • Stromkostenentlastung durch gesenkte EEG-Umlage wird bei Kompensationszahlung nicht mehr gegengerechnet.
  • Unternehmensbezogener Schwellenwert der erforderlichen Emissionsintensität gilt erst ab 2023; auch bei Nichterreichen des Schwellenwerts gibt es eine Entlastung von 60 Prozent.
  • Nachweis eines Energiemanagementsystems ist erst ab 2023 erforderlich; Erleichterungen beim Nachweis bis zu einem Gesamtbrennstoffverbrauch des Unternehmens von 10 GWh.
  • Verpflichtung zur anteiligen Verwendung der Kompensationsmittel für Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen gilt erst ab 2023.

Allerdings verbleiben bedeutende Grundprobleme, die nach wie vor nicht gelöst sind. Dazu gehören u. a.:

  • Finanzielle Kompensation der Unternehmen erfolgt nur, soweit festgelegte Haushaltsmittel vorhanden sind (Entlastung nach Kassenlage, keine Planungssicherheit für Unternehmen).
  • Verpflichtung zur anteiligen Verwendung der Kompensationsmittel für Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen widerspricht dem Gedanken des Nachteilsausgleichs für Unternehmen im innereuropäischen und internationalen Wettbewerb (Schutz vor Carbon Leakage).
  • Eine unterjährige Erstattung ist weiterhin nicht vorgesehen (Belastung der Liquidität der Unternehmen).
  • Bürokratisches Verfahren überfordert kleine und mittlere Unternehmen.

Der Bundestag hat nun sechs Sitzungswochen Zeit, dem Verordnungsentwurf zuzustimmen bzw. auf weitere Änderungen zu dringen. Da die Kompensation eine Beihilfe darstellt, muss auch die Europäische Kommission der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung noch zustimmen.

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