Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Vorgaben zur Belieferung und der Bestellung der Betriebsärzte mit Impfstoffen mitgeteilt.
Zudem startet die Impfkampagne der Bundesregierung #HierWirdGeimpft. Die BDA hat dazu aufgerufen, diese Aktion zu unterstützen. Best Practice-Beispiele von besonders überzeugenden betrieblichen Impfkampagnen nehmen Julia Eckert oder Katrin Kandaouroff vom Gesamtverband textil+mode gerne entgegen. Ausgewählte Beispiele werden auf der Internetseite www.wirtschaftimpftgegencorona.de veröffentlicht. Im Rahmen der Impfaktion kann von den Betriebsärzten auch kurzfristig Impfstoff nachbestellt werden. Die Einzelheiten werden in der beigefügten Übersicht dargestellt (vgl. Anlage 2021-09-13_Impfstofflieferung KW 38 Bestellung KW 39).
Ebenfalls aktualisiert wurde die BDA-Handreichung zur Vergütung, Abrechnung und Meldung der Corona-Impfungen (vgl. Anlage). Neu sind hier insbesondere Hinweise zur Meldung der Auffrischungsimpfungen.
Darüber hinaus übersenden wir Ihnen den überarbeiteten Leitfaden der BDA zum Impfen durch Betriebsärzte (vgl. Anlage). Insbesondere wurden die Passagen zum Fragerecht von Arbeitgebern nach dem Impf- und Genesenenstatus sowie zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (vgl. hierzu auch unser Rundschreiben 334/2021 vom 10. September 2021) aktualisiert.
Das Fragerecht des Arbeitgebers ist in den letzten Wochen immer stärker in die Diskussion gerückt. Das BMG hatte das arbeitgeberseitige Fragerecht nach dem Impfstatus im Rahmen von § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG zwar bestätigt. Dadurch wurden jedoch nicht alle Anwendungsprobleme ausgeräumt.
Der Bundestag hat am 7. September 2021 den Gesetzesentwurf zur Fluthilfe „Aufbauhilfegesetz 2021“ beschlossen. Die Beschlussempfehlung beinhaltet auch Änderungen des Infektionsschutzgesetzes. Erfasst davon ist auch eine Regelung zum Auskunftsrecht des Arbeitgebers über den Impfstatus sowie Genesenenstatus. Danach wird in § 36 Abs. 3 IfSG ein Auskunftsrecht in bestimmten Einrichtungen vorgesehen: Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat und soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, darf der Arbeitgeber in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus in Bezug auf COVID-19 verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Dies soll in den § 36 Abs. 1 und 2 IfSG genannten Einrichtungen, in denen besonders vulnerable Personengruppen betreut werden oder untergebracht sind bzw. aufgrund der räumlichen Nähe zahlreiche Menschen einem Infektionsrisiko ausgesetzt sind, bestehen. Darunter fallen z. B. Kindertageseinrichtungen und -horte, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen sowie Heime und Ferienlager (§§ 36 Abs. 3 und Abs. 1 i. V. m. 33 IfSG). Zudem sind u. a. Obdachlosenunterkünfte, Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Justizvollzugsanstalten sowie ambulante Pflegedienste, die nicht bereits unter das in § 23a IfSG gesetzlich geregelte Fragerecht fallen, erfasst.
Der Bundesrat hat am 10. September 2021 über den Antrag beraten und ihm zugestimmt. Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es soll im Wesentlichen am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
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