Zu der Zone rund um die EU gehören die EFTA-Länder, die Westbalkan-Staaten, Maghreb, Maschrek und die Türkei, außerdem die Ukraine, Georgien und Moldau. Alle Partnerstaaten wollen die neuen Regeln Schritt für Schritt ratifizieren. Wie die EU-Kommission auf ihrer Homepage bekanntgibt, treten die Ursprungsprotokolle unabhängig von ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt bereits mit Abschluss des jeweiligen schriftlichen Annahmeverfahrens in Kraft. Bis zur Veröffentlichung der jeweiligen Protokolle im Amtsblatt sind die im EU-Portal des Rates veröffentlichten Entwürfe der EU-Ratsbeschlüsse hilfsweise heranzuziehen.
Die DG TAXUD informiert auf ihrer Internetseite in Echtzeit, mit welchen Ländern und ab welchem Zeitpunkt die EU die neuen Regeln – parallel zu den alten – anwendet. Dies sind aktuell:
Albanien, Färöer Inseln, Georgien, Island, Jordanien, Westjordanland und Gaza Streifen, Nord-Mazedonien, Norwegen, Schweiz
(Stand 27.09.2021).
Neue Ursprungsregeln: Flexibler, aber komplexer
Die neuen Ursprungsregeln sehen mehr Flexibilität bei der Erlangung des Ursprungs vor, der die Bedingung für zollfreien Handel in der Paneuromed darstellt. Beispiele dafür sind die Ursprungsentstehung durch Garnfärben plus Stricken oder Weben, Stricken oder Weben plus Färben, Konfektion nach Bedrucken oder, im Bereich Garne, Zwirnen verbunden mit einem weiteren mechanischen Vorgang. Allerdings werden die Regeln dadurch auch viel komplexer als bisher.
Neues System fordert neue Nachweise
Wer nach den neuen Regeln arbeiten will, muss hierauf in Ursprungsnachweisen und Lieferantenerklärungen mit dem Vermerk „Transitional Rules“ hinweisen. Langzeitlieferantenerklärungen, die auf Basis der alten Regeln (also ohne Vermerk) ausgestellt wurden, hält die EU-Kommission für kein hinreichendes Vorpapier – obwohl die Kommission gleichzeitig unterstreicht, dass die neuen Regeln tendenziell leichter zu erfüllen sind als die alten, in keinem Fall jedoch restriktiver wirken. Wer also fortan Ursprungsware gemäß den neuen Regeln z. B. in die Schweiz schicken möchte und dabei auf eine Lieferantenerklärung seines Vorlieferanten angewiesen ist, kann sich nicht auf noch geltende Langzeiterklärungen stützen, sondern muss den Lieferanten um eine neue Erklärung bitten, ergänzt um den Vermerk „Transitional Rules“.
Herausforderung 2-Systeme-Ansatz
Solange nicht alle Teilnehmerstaaten das modernisierte Regelwerk ratifiziert haben, können parallel weiterhin die gewohnten PEM-Regeln angewendet werden. Neben der Bürokratie bei den Vorpapieren, der den Übergang zum neuen System erschwert, wird es für die meisten Firmen großen, womöglich prohibitiv hohen Aufwand bedeuten, parallele Systeme für den PEM-Ursprung zu fahren. Im Zweifel werden sich viele Firmen für die weitere Nutzung des alten Systems entscheiden, da dieses weiterhin für sämtliche PEM-Staaten anwendbar ist.
Liberalere Listenregeln
Von den neuen Ursprungsregeln profitieren insbesondere die Hersteller von Flächentextilien. Weben und Stricken bzw. Wirken führt in Kombination mit verschiedenen Ausrüstungsschritten zum Ursprung führen. Vliesstoffe erreichen den Ursprung nun auch, wenn Chemiefasern aus Drittländern eingesetzt werden. Bei der Garnherstellung erhalten mechanische Vorgänge auch neben dem Spinnen Bedeutung bei der Ursprungsentstehung. Konfektion kann nach Bedruckung zum Ursprung führen. Allerdings schaffen die neuen Regeln Raum für Interpretation – oder negativ ausgedrückt: eine gewissen Unsicherheit in ihrer Anwendung. Auch wurden durch die Neuformulierung zahlreiche Spezialprodukte einfach „vergessen“. In anderen Fällen sind die Ursprungsregeln in der vorgegebenen Form nicht erfüllbar – prägnantes Beispiel ist die Anforderung „Spinnen“ für Watte. Hier ist eine umfassende redaktionelle Nachbearbeitung nötig.
Volle Kumulierung
Die reformierten Regeln lassen – für Textil und Bekleidung zumindest nach gesonderter Vereinbarung der jeweiligen Vertragsparteien – die volle Kumulierung zu. Hierbei stehen die in beiden Partnerländern gemeinsam vorgenommenen Be- und Verarbeitungen im Mittelpunkt. Es ist nicht notwendig, dass für die Zusammenrechnung der Arbeitsschritte die Ware bei Grenzübertritt bereits den Präferenzursprung erworben hat. Gängiger Praxisfall für eine solche Konstellation sind Gestricke aus Drittlandsgarnen, die zum Färben in die Schweiz gebracht werden. Bislang muss das Lohnfärben über einen Passiven Veredelungsverkehr abgewickelt werden – und die gefärbte Ware hat keinen Präferenzursprung. Das PV-Verfahren entfällt mit den neuen Regeln, und durch die neue Listenregel „Stricken und Färben“ für Waren des Kap. 60 erhält das gefärbte Gestrick Ursprung.
Erhöhte Toleranzen
Die neuen Regeln enthalten eine Gewichts- und eine Werttoleranz von jeweils 15 Prozent. Im Rahmen der Toleranz dürfen Vormaterialien, die die Listenregeln nicht erfüllen, ursprungsunschädlich eingesetzt werden. In den alten Regeln ist die Gewichtstoleranz auf bis zu 10 Prozent vom Gesamtgewicht gemischter Textilien festgelegt, die Werttoleranz auf 8 Prozent. Die Sonderregelungen wie die auf 20 Prozent erhöhte Gewichtstoleranz beim Einsatz von Elasthan oder die Ausklammerung von Einlage- und Futterstoffen aus der Werttoleranz bleiben erhalten.
Neue Bedrucken-Regel: Vor- und Nachteile
Die Maßgaben für den Ursprungserwerb durch Bedrucken in Kombination mit Weben, Wirken, Stricken, Tuften oder Beflocken sowie durch Bedrucken als eigenständige Behandlung sind in den Bemerkungen zu den Listenregeln genau definiert: Die Anwendung von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken ist genauso Voraussetzung wie einer „dauerhafte objektiv bewertbare Funktion“. Soll Bedrucken alleine zum Ursprung führen, sind zusätzlich eine Mindestwertschöpfung von 50 Prozent und mindesten zwei Vor- oder Nachbehandlungen gefordert. Die Art des Druckverfahrens und die dauerhafte, objektiv bewertbare Funktion, die das Textil durch den Druck erhalten muss, dürften dem sog. „Kantendruck“ zumindest in einigen Fällen zuwiderlaufen.
Ursprungsnachweis
Die reformierten PEM-Regeln setzen auf den altbewährten Nachweis EUR.1 bzw. die Ursprungserklärung auf der Rechnung ohne Kumulierungsvermerk. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED und die Ursprungerklärung EUR-MED mit Kumulierungsvermerk werden als ungeliebte Kinder der PEM-Zone wieder zu den Akten gelegt: Zu kompliziert, heißt es seitens der EU-Kommission, und damit unnötige Fehlerquelle. Womit Brüssel durchaus Recht hat: Auch nach vielen Jahren der Anwendung bereitete der Kumulierungsvermerk selbst versierten Wirtschaftsbeteiligten immer wieder Kopfzerbrechen.
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