Update Lieferkettengesetz & Co: Aktuelle Entwicklungen im Überblick copyright: Rio Lecatompessy - unsplash.com

Update Lieferkettengesetz & Co: Aktuelle Entwicklungen im Überblick

Ein Überblick über aktuelle Entwicklungen im Bereich menschenrechtliche Sorgfaltsanforderungen in Lieferketten, insbesondere zum Lieferketten¬gesetz, NAP-Prozess und zu den OECD-Leitsätzen.

Nachfolgend geben wir Ihnen wieder einen umfassenden Überblick über wichtige aktuelle Ent­wicklungen im Zusammenhang mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und anderen vergleichbaren Sorgfaltsanforderungen im nationalen Kontext:

  1. BAFA und Umsetzung des Lieferkettengesetzes

a.) Besetzung neuer Stellen, Beirat nimmt Arbeit auf

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist für die behördliche Kon­trolle und Durchsetzung des Lieferkettengesetzes zuständig. Es erhält hierfür rund 65 Voll­zeitstellen, die in der Außenstelle in Borna (Sachsen) angesiedelt sind. Mit der Verab­schiedung des Haushaltsgesetzes 2022 im Juni hat das BAFA nunmehr die formelle Frei­gabe für die Neubesetzung erhalten, so dass die ersten Referatsleiter- und Referenten­posten inzwischen besetzt werden konnten. Den Organisationsplan des BAFA finden Sie übrigens hier.

Das BAFA soll bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben von einem Beirat begleitet und beraten werden, etwa im Hinblick auf die Handreichungen und personelle Ausstat­tung. Der Beirat hat am 17. Mai 2022 seine Arbeit aufgenommen und soll sich zwei Mal im Jahr ordentlich treffen. Seine Mitglieder wurden aus der Mitte der Arbeitsgruppe Wirtschaft und Menschenrechte des Nationalen CSR-Forums der Bundesregierung berufen. Die Wirt­schaftsverbände werden von der BDA vertreten.

b.) Prüfkonzepte für die behördliche Kontrolle, Berichtsfragebogen

Im Februar hatte das BAFA zwei Konsortien bestehend aus mehreren Dienstleistern mit der Ausarbeitung und Entwicklung von Prüfungskonzepten für die behördliche Kontrolle und Berichtspflichten (was wird geprüft?) sowie für deren (technische) Umsetzung, ein­schließlich Ablauf und Methodik des Prüfvorgangs (wie wird geprüft?), beauftragt. Erste Entwürfe sollen bereits geliefert worden sein und sich in Abstimmung zwischen den zu­ständigen Bundesministerien und dem BAFA befinden.

Im Hinblick auf die Berichtspflichten hat das BAFA inzwischen erste Informationen veröf­fentlicht. Danach soll sich der jährlich einzureichende Bericht (§ 10 Abs. 2 LkSG) „aus den Antworten auf einen strukturierten Fragebogen“ generieren. Die berichtspflichtigen Unter­nehmen sollen durch die vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung des Fragebo­gens und der Veröffentlichung des daraus generierten Berichts auf der firmeneigenen Internetseite ihrer Berichtspflicht nachkommen. Der noch in Abstimmung befindliche Fra­gebogen soll geschlossene und offene Fragen sowie Multiple Choice enthalten. Seine Ver­öffentlichung wird für September erwartet. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der BAFA-Seite.

c.) Handreichung zur Risikoanalyse, Rechtsverordnungen

Das BAFA soll gemäß § 20 LkSG branchenübergreifende und branchenspezifische Infor­mationen, Hilfestellungen und sonstige Empfehlungen zur Einhaltung des LkSG bereit­stellen.

Als eine solche Handreichung werden bereits die von BMWK, BMAS und dem BAFA ge­meinsam ausgearbeiteten „Fragen und Antworten zum Lieferkettengesetz“ betrachtet. Diese FAQ sind auf der Seite des BMAS und des BAFA veröffentlicht.

Weitere Handreichungen sollen auf Grundlage der Erkenntnisse und Empfehlungen der für die Erstellung der Prüfkonzepte beauftragten externen Dienstleister folgen. Hierzu zählt insbesondere die Handreichung zur Risikoanalyse, die voraussichtlich erst Ende August oder im September auf der Seite des BAFA erscheinen wird. textil+mode hat gegenüber dem BAFA angeregt, die Handreichung auch auf Englisch zur Verfügung zu stellen.

Von der Möglichkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen, etwa zur näheren Regelung der Pflichten gegenüber mittelbaren Zulieferern, will die Bundesregierung dagegen gegen­wärtig keinen Gebrauch machen. Das federführende BMAS und BMWK sind der Ansicht, dass die Handreichungen und Prüfkonzepte ausreichend sind.

 

  1. Code of Conduct der deutschen Textil- und Modewirtschaft: Begleitinstrumente

Um die Anwendung bzw. Umsetzung des Code of Conduct der deutschen Textil- und Modewirtschaft zu erleichtern, werden demnächst begleitende Hilfestellungen insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen angeboten, etwa in Form von Merkblättern mit Erläuterungen und Hinweisen zur Umsetzung, Muster-Selbstauskunftsbogen für Lieferanten, Webinare o. Ä.

Die Begleitinstrumente sollen auch die angekündigten behördlichen Anforderungen und Hin­weise des BAFA zum Lieferkettengesetz (Handreichung für Risikoanalyse, Berichtsfragebo­gen, FAQ etc.) angemessen berücksichtigen bzw. auf diese entsprechend verweisen. Gleiches gilt – soweit relevant – für die Leitfäden der OECD, des NAP-Branchendialogs Auto­mobilindustrie, des Textilbündnisses und anderer relevanter Initiativen.

Hintergrund: Im Mai haben der Gesamtverband textil+mode und der Handelsverband HDE den Code of Conduct der deutschen Textil- und Modewirtschaft veröffentlicht. Mit dem Code of Conduct haben Handel und Industrie erstmalig einen gemeinsamen Verhaltenskodex für verantwor­tungsbewusstes unternehmerisches Handeln in den Branchen der deutschen Textil- und Modewirtschaft herausgegeben.

Der Branchenkodex orientiert sich an international etablierten Maßstäben und deckt die für die Branchen relevanten Verhaltensgrundsätze und -standards unter besonderer Berücksichti­gung der Ausgangslage von KMU ab. Er thematisiert die Bereiche Menschenrechte und Ar­beitsstandards, ökologische Verantwortung und ethisches Wirtschaften einschl. Compliance und formuliert darüber hinaus Anforderungen an die Umsetzung dieser Mindeststandards. Als freiwillige Selbstverpflichtung konzipiert, kann der Code of Conduct von allen Unternehmen der Branchen genutzt werden. Damit sollen vor allem mittelständische Textil- und Modeunter­nehmen auf die steigenden unternehmerischen Sorgfaltsanforderungen vorbereitet werden, die beispielsweise von ihren Vertragspartnern aufgrund des Lieferkettengesetzes an sie wei­tergereicht bzw. adressiert werden.

 

  1. Nationaler Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP)

Parallel zur Umsetzung des Lieferkettengesetzes schreiten auch die zahlreichen nicht-gesetzlichen, gleichwohl politisch nicht weniger bedeutsamen Initiativen zu lieferkettenbezo­genen Sorgfaltsanforderungen unvermindert fort. Hierzu gehört insbesondere der 2016 be­schlossene Nationale Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) der Bundesregie­rung in Umsetzung der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte:

a.) NAP 2.0

Die Ampel-Koalition hat in ihrem Koalitionsvertrag angekündigt, „den nationalen Aktions­plan Wirtschaft und Menschenrechte im Einklang mit dem Lieferkettengesetz“ zu überar­beiten. Die Grundlage hierfür soll der vom Auswärtigen Amt im Jahr 2021 in Auftrag gege­bene Status-Quo-Bericht („National Baseline Assessment“) des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMR) bilden. Dieser wurde inzwischen finalisiert und im Juni 2022 an das Auswärtige Amt übermittelt.

Der umfassende Bericht beschreibt „Umsetzungslücken“ des bisherigen Aktionsplans und formuliert rund 150 Empfehlungen und Forderungen für dessen Fortschreibung („NAP 2.0“), wie etwa die Einbeziehung umweltbezogener Sorgfaltspflichten, Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen für in Deutschland lebende Ar­beitskräfte aus dem Ausland, stärkere Berücksichtigung weiterer internationaler Rahmenwerke und Standards wie die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen oder die UNGP+10-Roadmap sowie stärkere Kohärenz mit EU-Gesetzen bzw. -vorhaben (EU-Lieferkettenrichtlinienvorschlag, Sustainable Finance etc.). Ein erster Entwurf des NAP 2.0 soll nach aktueller Planung im Herbst veröffentlicht und diskutiert werden.

b.) NAP-Branchendialog Automobilindustrie

Im Rahmen der Umsetzung des NAP soll das BMAS Stakeholder-Dialoge mit Branchen durchführen, die besondere menschenrechtliche Herausforderungen aufweisen. Diese Branchendialoge sollen die Unternehmen dabei unterstützen, die NAP-Anforderungen (Kernelemente menschenrechtlicher Sorgfalt) umzusetzen. Von diesen geplanten Bran­chendialogen konnte bislang aber nur der „Branchendialog Automobilindustrie“ realisiert werden. Der geplante Branchendialog mit dem Maschinen- und Anlagenbau gilt dagegen als gescheitert, nachdem der VDMA Ende 2021 seine Absage erklärte.

Im Rahmen des Branchendialogs Automobilindustrie werden demnächst Handlungsanlei­tungen (Leitfäden) zur Umsetzung des NAP einschließlich einer Muster-Grundsatzerklä­rung veröffentlicht.

Die inhaltliche Abstimmung sei Ende Juni erfolgt. Nun sollen die Dokumente redigiert und demnächst u. a. hier veröffentlicht werden (vsl. August). Die Handreichungen seien auch für Unternehmen und Branchen außerhalb der Automobilbranche anwendbar. Inwie­weit diese auch für die Umsetzung des Lieferkettengesetzes anwendbar bzw. hilfreich sein werden, bleibt abzuwarten. Das BAFA beabsichtigt jedenfalls, sich hierzu nach der Veröf­fentlichung zu äußern.

 

  1. OECD-Leitsätze

Die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen sind der umfassendste internationale Standard für verantwortungsvolle Unternehmensführung in den Lieferketten. Sie haben durch den Beschwerdemechanismus gegen Unternehmen vor den Nationalen Kontaktstellen (NKS) einen speziellen Umsetzungsmechanismus. In Deutschland ist die NKS beim BMWK angesie­delt.

Die OECD hat beschlossen die Leitsätze zu überarbeiten. Grundlage für diese Ent­scheidung bildet das 2020 eingeleitete Evaluationsverfahren, das im Mai mit der Veröffentli­chung des Stocktaking report on the OECD Guidelines for Multinational Enterprises endete. In dem Report wird festgestellt, dass die OECD-Leitsätze weiterhin relevant sind, es allerdings seit der letzten Revision im Jahr 2011 in verschiedenen Bereichen Überarbeitungsbedarf gebe.

In den vergangenen Wochen fanden erste informelle Stakeholder-Konsultationsrunden statt, an denen auch die BDA beteiligt war. Aus diesen Runden wurde deutlich, dass bei der anste­henden Überarbeitung der OECD-Leitsätze insbesondere folgende Themen auf der Agenda stehen:

  • Verbindlichkeit der OECD-Leitsätze und Änderung des Freiwilligkeitsprinzips (vgl. Teil I, Kap. I, Nr. 1, S. 3 beruht bislang die „Beachtung der OECD-Leitsätze durch die Unterneh­men … auf dem Prinzip der Freiwilligkeit“)
  • Aufnahme des Klimawandels und des Klimaschutzes in das Umweltkapitel (Kapitel VI)
  • Implementierung von umweltrechtlichen Sorgfaltspflichten für Unternehmen (environmental due diligence)
  • Reichweite und Verantwortung von Unternehmen für die globale Lieferkette (bislang sehen die OECD-Leitsätze vor, dass im Rahmen von Geschäftsbeziehungen die Verantwortung von dem Verursacher eines negativen Effekts nicht auf das Unternehmen verlagert wird, mit dem der Verursacher eine Geschäftsbeziehung unterhält, vgl. Teil I, Kap. II, A Nr. 12, S. 2)
  • Erhöhung der Verbindlichkeit des Beschwerdeverfahrens (Änderungen in den Kapiteln „Verfahrenstechnische Anleitungen“ und „Erläuterungen zu den Umsetzungsverfahren“)
  • Reform der Nationalen Kontaktstellen (NKS)

Ein erster Änderungsentwurf soll bereits im September bereitgestellt werden, gefolgt von einem umfangreichen Abstimmungsprozess. Die Verabschiedung der überarbeiteten Leitsätze soll dann nächstes Jahr im OECD-Ministerrat (Mai/Juni 2023) erfolgen.

 

  1. Überarbeitung des BDI-Papiers „Zehn Punkte für faire und nachhaltige Zuliefererbezie­hungen“

2015 veröffentlichte der BDI ein Papier, in dem „zehn Punkte für faire und nachhaltige Zulie­fererbeziehungen“ formuliert wurden. Das BDI-Papier soll keinen festen Handlungsrahmen für die konkrete unternehmerische Praxis festlegen, dafür aber eine gute Grundlage für weitere Arbeiten und einen konstruktiven Dialog zwischen Unternehmern aller Größen, Wertschöp­fungsstufen und Branchen bieten.

Der BDI plant das Papier zu aktualisieren und an die aktuellen Entwicklungen anzu­passen. Als Impulsgeber hierfür gilt auch das vergleichbare Papier des VDA vom 22. Juni 2022.

Sollten Sie konkrete Anregungen für die Überarbeitung haben, können Sie uns diese gerne bis 15. August 2022 zukommen lassen.

Bild: © Rio Lecatompessy – unsplash.com