Inflationsausgleichsprämie

Inflationsausgleichsprämie

Rückwirkend ab den 1. Oktober 2022 können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro gewähren.
Bild: © Gerd Altmann – pixabay.com
Nach dem Bundestag hat am 7. Oktober auch der Bundesrat dem Gesetzesentwurf der Koalition zur Schaffung einer Inflationsausgleichsprämie zugestimmt. Danach erhalten Arbeitgeber – ähnlich wie bei der Corona-Prämie – die Möglichkeit, ihren Beschäftigten bis zum 31. Dezember 2024 steuer- und abgabenfreie Prämien zu zahlen. Diese Prämien müssen zusätzlich zum arbeitsvertraglich geschuldeten Gehalt gezahlt werden und dürfen einen Gesamtwert in Höhe von 3.000 Euro nicht übersteigen.

Das Gesetz schafft die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Auszahlung einer Inflationsausgleichsprämie im Zeitraum 26.10.2022 bis 31.12.2024. Eine gesetzliche Verpflichtung, eine solche Inflationsausgleichsprämie an die Mitarbeiter auszubezahlen, besteht nicht; eine solche kann sich aus einer arbeitsvertraglichen Regelung, einer Betriebsvereinbarung oder aus Tarifvertrag ergeben.

Der steuer- und sozialversicherungsfreie Höchstbetrag von insgesamt 3.000,00 € ist kein Jahresbetrag, sondern bezieht sich auf den Gesamtzeitraum 26.10.2022 bis 31.12.2024. Die Auszahlung kann in diesem Zeitraum auch in Teilbeträgen erfolgen. Die Inflationsausgleichsprämie ist nur dann steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird; die „Umwandlung“ von bestehenden Vergütungsbestandteilen wie Jahressonderzahlungen, Weihnachtsgeld etc. ist deshalb nicht möglich. Die Sonderzahlung muss bei der Vergütungsabrechnung gesondert ausgewiesen werden, bei arbeitsvertraglichen oder betrieblichen Regelungen sollte der Hinweis erfolgen, dass die Zahlung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Inflation erfolgt.

Grundsätzlich gilt der Höchstbetrag von 3.000,00 € pro Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer. Unerheblich ist, ob es sich um Voll- oder Teilzeitbeschäftigte oder um geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer handelt. Die Begünstigung im Steuer- und Abgabenrecht gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes für jedes Arbeitsverhältnis, so dass wohl auch in aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen bei unterschiedlichen Arbeitgebern die Steuer- und Abgabenfreiheit der Inflationsausgleichsprämie bis zu einem Höchstbetrag von jeweils 3.000,00 € jeweils gesondert und wiederholt in Anspruch genommen werden kann.

Voraussichtlich wird das Bundesfinanzministerium wie bei der „Corona-Prämie“ zeitnah ein FAQ-Papier veröffentlichen , um die Anwendung bzw. Umsetzung der Inflationsausgleichsprämie für die Betriebe zu erleichtern. Sobald Details vorliegen, werden wir die Mitglieder informieren!