Update Fuel Switch

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Die notwendigen Gesetzesänderungen für eine Erleichterung des Brennstoffwechsels von Industrie- und Energieanlagen, für weitere Gaseinsparprojekte sowie für die Aufrechterhaltung der Industrieproduktion in der Gasmangellage wurden am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und traten am 26. Oktober 2022 in Kraft.
Bild: © Magnascan – pixabay.com

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 7. Oktober 2022 die Regelungen zur Erleichterung des Brennstoffwechsels von Industrie- und Energieanlagen, für weitere Gaseinsparprojekte sowie für die Aufrechterhaltung der Industrieproduktion in der Gasmangellage beschlossen. Sie wurden am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und traten am 26. Oktober 2022 in Kraft.

Es handelt sich im Einzelnen um folgende neue Regelungen:

  • Änderung des BImSchG (§§ 31 e ff.)
  • Änderungen der 4. BImSchV, 30. BImSchV und 44. BImSchV
  • Änderung des Energiesicherungsgesetzes für Erleichterungen in der Betriebssicherheitsverordnung
  • Sonderverordnung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV‑SonderVO) (eine druckbare Fassung finden Sie in der Anlage 1_BG-V_druckbare Fassung)

Einen guten und praxisnahen Überblick zu den aktuellen Rechtsänderungen im Immissionsschutz in der Gasmangellage geben die Präsentationen des Thüringer Umweltministeriums in den Anlagen 2 – 4:

Anlage 2_ Die neuen Regelungen BImSchG

Anlage 3_ EnSiG und BetrSiV

Anlage 4_4 BImschV

Zwischenzeitlich wurde auch die LAI-Vollzugshilfe „Immissionsschutz in der Gasmangellage“ per Umlauf 01/2022 durch die LAI beschlossen. Mit ihrem Umlauf 31/2022 hat die Umweltministerkonferenz die Vollzughinweise der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz zur Kenntnis genommen und der Veröffentlichung zugestimmt.

Hinweis zur AwSV-SonderVO:

Die Bestimmungen der AwSV‑SonderVO zielen darauf ab, die Verfahren zur Errichtung, wesentlichen Änderung und Betrieb von insbesondere Lageranlagen, die für einen Brennstoffwechsel benötigt werden, kurzfristig zu beschleunigen und zu erleichtern. Gleichzeitig soll ermöglicht werden, die Lagerkapazität für Mineralöltanks kurzfristig zu erhöhen.

Einige Unternehmen sehen laut BDI jedoch bereits jetzt in der Praxis die Handhabung des neuen § 6 Abs. 2 BG-V (hydrogeologisch günstige Standorte nach LAGA M 20) als ausgesprochen problematisch an. Die hydrogeologisch günstigen Standorte wurden zwischen dem BMWK und dem BMUV als Kompromiss dafür ausgehandelt, dass die Anlagen länger als sechs Monate betrieben werden können. Das Thema „hydrogeologisch günstige Standorte“ soll nun auf der Tagesordnung der nächsten BLAK-Sitzung stehen.