Auf der BAFA-Webseite heißt es:
„Vor dem Hintergrund der Entwicklungen zur Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Richtlinie (EU) 2022/2464) wird das BAFA erstmalig zum Stichtag 1. Januar 2026 das Vorliegen der Berichte nach dem LkSG sowie deren Veröffentlichung prüfen. Auch wenn die Übermittlung eines Berichts an das BAFA und dessen Veröffentlichung nach dem LkSG bereits vor diesem Zeitpunkt fällig war, wird das BAFA die Überschreitung der Frist nicht sanktionieren, sofern der Bericht spätestens zum 31. Dezember 2025 beim BAFA vorliegt.
Die Erfüllung der übrigen Sorgfaltspflichten gemäß der §§ 4 bis 10 Absatz 1 LkSG sowie deren Kontrolle und Sanktionierung durch das BAFA, für welche auch Angaben aus einem Bericht Anlass geben können, werden von dieser Stichtagsregelung nicht berührt.“
https://www.bafa.de/DE/Lieferketten/Berichtspflicht/berichtspflicht_node.html
Das FAQ zum LkSG wurde ebenfalls geändert (Punkt 13.3).
Letztlich ist die Verlängerung der Einreichungsfrist für die LkSG-Berichte eine Art zeitliche Stundung. Bis zum 31. Dezember 2025 können also Berichte eingereicht werden. Doch natürlich können Unternehmen ihre Berichte auch früher einreichen bzw. haben bereits Berichte eingereicht. Die Prüfungen der Berichte beginnen dann ab 1.1.26. Ungeachtet dessen bleiben die materiellen Pflichten, auch die Berichtspflichten, weiter in Kraft.
Veröffentlichung BAFA-Rechenschaftsbericht nach § 21 LkSG für das Berichtsjahr 2023
Das BAFA hat zudem seinen Rechenschaftsbericht für das Jahr 2023 veröffentlicht, den Sie unter diesem Link abrufen können.