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Durch Änderungen im österreichischen Abfallwirtschaftsgesetz und in der Verpackungsverordnung ist es für ausländische Unternehmen ab 1. Januar 2023 nicht mehr möglich, für ihre österreichischen Abnehmer die Verpackungen wie bisher zu entpflichten. Um nach wie vor entpflichtete Verpackungen im B2B-Bereich an Ihre Abnehmer bereitstellen zu können, müssen ausländische Unternehmen ab 2023 einen Bevollmächtigten mit Sitz in Österreich bestellen.
Für den B2C-Bereich ist die Bestellung eines Bevollmächtigten mit Sitz in Österreich für ausländische Versandhändler oder ausländische Fernabsatzhändler von Einwegkunststoffprodukten (z.B. Verkauf an Konsumenten über einen Online-Shop) verpflichtend. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, wo auf der Welt diese ausländischen Unternehmen ihren Unternehmenssitz haben.
Bis zum 31. Dezember 2022 die Lizensierung für österreichische Abnehmer weiterhin möglich. Lizenzpartnerverträge gelten 2023 nur weiter, sofern ein Bevollmächtigter bestellt wird.
Die österreichische ARA AG hat ein FAQ zum Thema „Bevollmächtigter Vertreter“ zusammengestellt.