Hinweis zur Gewerbesteuer-Vorauszahlung

Hinweis zur Gewerbesteuer-Vorauszahlung

Mit gleichlautenden Erlassen vom 20. Oktober 2022 haben die obersten Finanzbehörden aller Bundesländer wegen der gestiegenen Energiekosten entschieden, dass bis zum 31. März 2023 keine strengen Anforderungen an Anträge auf Anpassung/Senkung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gestellt werden sollen.
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Gemäß § 19 Abs.3 S.3 GewStG kann das Finanzamt bei Kenntnis veränderter Verhältnisse für den laufenden Erhebungszeitraum die Gewerbesteuer-Vorauszahlung anpassen. 

Über den Antrag auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen soll zudem  entschieden werden. Auch eine rückwirkende Anpassung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlung für das Jahr 2022 ist möglich.

Den Link zu dem Erlass der Bundesländer finden Sie hier.

Quelle: bvse