Bild: © Tim Reckmann – pixabay.com
Gemäß § 19 Abs.3 S.3 GewStG kann das Finanzamt bei Kenntnis veränderter Verhältnisse für den laufenden Erhebungszeitraum die Gewerbesteuer-Vorauszahlung anpassen.
Über den Antrag auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen soll zudem entschieden werden. Auch eine rückwirkende Anpassung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlung für das Jahr 2022 ist möglich.
Den Link zu dem Erlass der Bundesländer finden Sie hier.
Quelle: bvse