Lohnsteuerberechnung 2023 Bild: © Tim Reckmann - pixabay.com

Lohnsteuerberechnung 2023

Als Reaktion auf die geplanten Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 hat das BMF Übergangsregelungen zur Berechnung bzw. Ermittlung der Lohnsteuer ab Januar 2023 veröffentlicht.
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Das BMF hatte am 18. November 2022 die Programmablaufpläne 2023 für die maschinelle Lohn­steuerberechnung und für die Erstellung von Lohnsteuertabellen bekannt gemacht. Diese berück­sichtigen verschiedene für 2023 vorgesehene steuerliche Anpassungen. Da allerdings zum Zeit­punkt der Bekanntmachung weitere mögliche Änderungen durch das geplante Jahressteuerge­setz 2022 noch nicht absehbar waren (wie etwa die Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrages auf 1.230 Euro), hat das BMF nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nunmehr folgende Übergangsregelun­gen getroffen:

  • Arbeitgeber sind bis zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt nach der Bekanntmachung geänderter Programmablaufpläne 2023 nicht verpflichtet, die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende beim Lohnsteuerabzug 2023 umzusetzen.
  • Arbeitgeber können danach für einen Übergangszeitraum die Lohnsteuer entsprechend der Programmablaufpläne 2023 vom 18. November 2022 berechnen (maschinelle Lohnsteuerbe­rechnung) bzw. ermitteln (manuelle Ermittlung der Lohnsteuer auf Grundlage von Lohnsteuer­tabellen).
  • Arbeitgeber, die die Lohnsteuer manuell ermitteln, können für einen Übergangszeitraum die Lohnsteuer auch auf Grundlage von Lohnsteuertabellen für 2022 ermitteln, wenn der Arbeit­nehmer nicht ausdrücklich widerspricht.

Nach Ablauf der Übergangsregelungen ist der Lohnsteuerabzug in der Regel zu korrigieren. Die Einzelheiten werden zusammen mit der Bekanntmachung der geänderten Programmablaufpläne 2023 festgelegt.

Das BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2022, in dem die Übergangsregelungen mitgeteilt werden, können Sie hier abrufen.