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Das BMF hatte am 18. November 2022 die Programmablaufpläne 2023 für die maschinelle Lohnsteuerberechnung und für die Erstellung von Lohnsteuertabellen bekannt gemacht. Diese berücksichtigen verschiedene für 2023 vorgesehene steuerliche Anpassungen. Da allerdings zum Zeitpunkt der Bekanntmachung weitere mögliche Änderungen durch das geplante Jahressteuergesetz 2022 noch nicht absehbar waren (wie etwa die Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrages auf 1.230 Euro), hat das BMF nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nunmehr folgende Übergangsregelungen getroffen:
- Arbeitgeber sind bis zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt nach der Bekanntmachung geänderter Programmablaufpläne 2023 nicht verpflichtet, die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende beim Lohnsteuerabzug 2023 umzusetzen.
- Arbeitgeber können danach für einen Übergangszeitraum die Lohnsteuer entsprechend der Programmablaufpläne 2023 vom 18. November 2022 berechnen (maschinelle Lohnsteuerberechnung) bzw. ermitteln (manuelle Ermittlung der Lohnsteuer auf Grundlage von Lohnsteuertabellen).
- Arbeitgeber, die die Lohnsteuer manuell ermitteln, können für einen Übergangszeitraum die Lohnsteuer auch auf Grundlage von Lohnsteuertabellen für 2022 ermitteln, wenn der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich widerspricht.
Nach Ablauf der Übergangsregelungen ist der Lohnsteuerabzug in der Regel zu korrigieren. Die Einzelheiten werden zusammen mit der Bekanntmachung der geänderten Programmablaufpläne 2023 festgelegt.
Das BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2022, in dem die Übergangsregelungen mitgeteilt werden, können Sie hier abrufen.