Neue EU-Ökodesign-Verordnung verabschiedet

Neue EU-Ökodesign-Verordnung verabschiedet

Die gesetzlichen Regeln für eine umweltgerechte, energie- und ressourceneffiziente Gestaltung von Produkten (Ökodesign) werden zukünftig auch Textilien erfassen.

Am 27. Mai 2024 haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union der neuen Ökodesign Verordnung für nachhaltige Produkte (Ecodesign for Sustainable Products Regulation, ESPR) zugestimmt. Diese Verordnung ersetzt die bisherige Ökodesign-Richtlinie 2009/125 EG, die nur energieverbrauchsrelevante Produkte umfasste, und erweitert den Anwendungsbereich auf nahezu alle Produkte, darunter auch Textilien. Die neuen Regelungen zielen darauf ab, die Zirkularität von Produkten zu fördern bspw. durch Kriterien zur Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Aufarbeitung und Recycling. Produkte dürfen zukünftig in der EU nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie die für diese Produkte geltenden Ökodesign-Anforderungen erfüllen.

Der Text der ESPR wurde am 28. Juni 2024 im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht und ist am 18. Juli 2024 in Kraft getreten. Im weiteren Verlauf wird die EU-Kommission bis März 2025 einen ersten Arbeitsplan zur Umsetzung der ESPR veröffentlichen, wobei erste Anwendungen für die Produktgruppen Textil und Stahl geplant sind.

Neue Ökodesignkriterien

Zusätzlich zum bisherigen Kriterium der Energieverbrauchsrelevanz können je nach Produkt oder Produktgruppe bis zu 15 weitere Kriterien hinzukommen, im Einzelnen zur Funktionsbeständigkeit, Zuverlässigkeit, Wiederverwendbarkeit, Nachrüstbarkeit, Reparierbarkeit, zur Möglichkeit der Wartung und Instandsetzung, zum Vorhandensein besorgniserregender Stoffe, Energieverbrauch und Energieeffizienz, Wassernutzung und Wassereffizienz, Ressourcennutzung und Ressourceneffizienz, Rezyklatanteil, der Möglichkeit der Wiederaufarbeitung, Recyclingfähigkeit, der Möglichkeit der Verwertung von Materialien, Umweltauswirkungen, einschließlich des CO2-Fußabdrucks und des Umweltfußabdrucks, sowie der Menge des voraussichtlich entstehenden Abfalls.

Was wird für Textilien gelten?

Bei der neue EU-Ökodesign-Verordnung selbst enthält noch keine konkreten Produktanforderungen oder anzuwendende Ökodesignkriterien für bestimmte Produkte. Sie schafft nur die Rechtsgrundlage zur Regelung der Anforderungen in zukünftigen delegierten Rechtsakten. Die konkreten Produktanforderungen (auch für Textilien) werden von der Europäischen Kommission – unter Einbindung der Mitgliedstaaten und Industrie-, Verbraucher- und Umweltverbänden in einem sogenannten Ökodesign-Forum – für die einzelnen Produktgruppen noch festgelegt und werden dann nach einer Übergangsfrist von mind. 18 Monaten unmittelbar gelten.

Im Auftrag des BMWK werden durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) sogenannte Beraterkreise zur Bewertung der Vorschläge der Europäischen Kommission veranstaltet. Hier können Vertreter der Wirtschaft und betroffene öffentliche Stellen, Umwelt- und Verbraucherverbände sowie Forschungseinrichtungen und unabhängige Fachleute zu den Vorschlägen Stellung beziehen. Die Ergebnisse werden dann von deutscher Seite in den europäischen Rechtssetzungsprozess eingebracht. Schon jetzt ist dabei abzusehen, dass entsprechende Vorgaben zu Ökodesignkriterien auch bei Textilien natürlich entsprechende Prüf- und Dokumentationspflichten und-kosten für die einzelnen Produkte sowie auch die Änderung bestehender Produktionsprozesse bedeuten werden. Detaillierte Ökodesign-Anforderungen für den Textilsektor werden bis Ende 2026 erwartet, mit einem Inkrafttreten wird 2028 gerechnet.

Digitalen Produktpasses (DPP)

Ein zentraler Bestandteil der neuen Verordnung ist die Einführung eines digitalen Produktpasses. Der digitale Produktpass ist ein Datensatz, der die Komponenten, Materialien und chemischen Substanzen oder auch Informationen zu Reparierbarkeit, Ersatzteilen oder fachgerechter Entsorgung für ein Produkt zusammenfasst. Die Daten stammen aus allen Phasen des Produktlebenszyklus und können in all diesen Phasen für verschiedene Zwecke genutzt werden (Design, Herstellung, Nutzung, Entsorgung). Der Inverkehrbringer wird verpflichtet einen solchen zu erstellen, der neben der eindeutigen Produktkennung auch entsprechende Konformitätserklärungen sowie technische Unterlagen beinhaltet. Welche konkreten Daten in den DPP eingepflegt werden müssen, wird in den delegierten Rechtsakten für die verschiedenen Sektoren und Produktgruppen dabei schrittweise festgelegt werden. Bis Ende 2025 soll mit einem DPP-Softwaresystem eine entsprechende IT-Architektur sowie ein DPP-Register fertiggestellt sein und genutzt werden können. Dabei soll ein Zugriff auf die Daten auf der Basis „need to know“ erfolgen können, so dass jeder Wirtschaftsakteur nur auf die für ihn notwendigen Daten Zugriff hat. Die Inhalte der DPPs sowie die Ökodesign-Konformität von Produkten wird dann durch die Marktüberwachungs- und Zollbehörden überwacht werden.

Vernichtungsverbot von Textilien

Zusätzlich wird die Vernichtung von unverkauften oder unverkäuflichen Textilien und Schuhen innerhalb der EU zunächst für große Unternehmen 24 Monate nach Inkrafttreten (Mitte 2026) verboten. Für mittelgroße Unternehmen gilt eine Übergangsfrist von sechs Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens (Mitte 2030). Klein- und Kleinstunternehmen sind ausgenommen. Die Kommission wird eng begrenzte Ausnahmen vom Vernichtungsverbot durch delegierte Rechtsakte vorsehen, die 12 Monate nach Inkraftteten der Verordnung erlassen werden sollen.