Die korrekte Bezeichnung nach Anhang I Nr. 26 der Textilkennzeichnungsverordnung lautet „Polyacryl“. Eine Verwendung der Bezeichnug „Acryl“ verstößt gegen die Verordnung und ist, zumal es sich um EU-Recht handelt, immer auch ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß. Dennoch hat das OLG Frankfurt nun klargestellt, dass der Verstoß nur dann relevant ist, wenn er die Interessen der Marktteilnehmer „spürbar beeinträchtigt“. Dies wurde im vorliegenden Fall nicht angenommen.
Gesamtmasche rät den Mitgliedsfirmen in Fragen der Textilkennzeichnung zur Vorsicht und empfiehlt, stets die in der Textilkennzeichnungsverordnung vorgesehenen generischen Faserbezeichnungen zu verwenden. Diverse Gerichtsurteile zu diesem Thema geben keine Sicherheit, denn sie lassen sich schwerlich auf den Einzelfall übertragen.
Hintergrund: Eine Online-Plattform hatte die Ware eines Händlers mit „Acryl“ ausgelobt. Der Händler selbst wurde dafür abgemahnt. Er ging nun seinerseits auf die Plattform zu und bat um Korrektur der Bezeichnung und Ersatz seiner Kosten. Die Plattform kam dem nicht nach und schaltete stattdessen den Partnershop des Händlers ab. Daraufhin mahnte der Händler die Plattform ab. Er bekam im nachfolgenden Verfahren vom LG Frankfurt Recht. Die Plattform ging in die Berufung – und bekam ihrerseits Recht vom OLG Frankfurt.
2016 hatte das OLG München in einer ähnlichen Streitfrage die Nutzung des Begriffs „Acryl“ als spürbaren Wettbewerbsverstoß eingestuft.
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