Umsetzung in anderen EU-Ländern bereits weit fortgeschritten
In einer Übersicht von PwC, die freundlicherweise von EuroCommerce zur Verfügung gestellt wurde, finden Sie eine Aufstellung der EU-Länder, welche die Richtlinie bereits umgesetzt haben. Im FAQ der EU-KOM wird auf Seite 6 in der Fußnote 19 darauf hingewiesen, dass „The rules on the presentation and the content of the sustainability statement prepared by undertakings are set out in the delegated acts specifying the relevant European Sustainability Reporting Standards (ESRS). These standards are adopted by way of Regulations, therefore are directly applicable by undertakings without need for Member States to transpose them.”
Ohne hier eine abschließende Meinung äußern zu wollen, liest sich dies, als ob die Standards und Formate auf jeden Fall gelten und in allen Mitgliedsstaaten gleich sein sollten.
Pressemitteilung der Kommission von September 2024.
Umsetzung in Deutschland noch 2024?
In Deutschland war das CSRD-Umsetzungsgesetz in den letzten Zügen. Der HDE hat im September und Oktober noch mit drei Berichterstattern aus dem zuständigen Rechtsausschuss (Otto Fricke/FDP; Esra Limbacher/SPD; Katharina Beck/Bündnis90/DieGrünen) Gespräche geführt und auch an der Anhörung am 16.10.2024 teilgenommen.
Theoretisch könnte das CSRD-Umsetzungsgesetz noch verabschiedet werden, wenn der neue Justizminister bei Union und FDP für Mehrheiten wirbt und diese auch erhält. Der Bundesrat könnte in seinen nachfolgenden Lesungen das Gesetz zügig durchwinken, indem es auf vorgegebene Fristen verzichtet. Inzwischen gibt es wohl eine Abkehr von der Aufstellungslösung bei der elektronischen Berichterstattung.
Dem BMJ drohen Strafzahlungen, wenn keine fristgerechte Umsetzung erfolgt. Ob das CSRD-Umsetzungsgesetz noch bis zum Jahresende verabschiedet wird, ist dennoch unklar, denn es gibt eine Reihe weiterer Gesetze, die höher priorisiert werden könnten (z. B. Haushalt, Stärkung der Resilienz des Bundesverfassungsgerichts).
Bei verzögerter Umsetzung: Freiwilliger Bericht, um Tochterfirmen in anderen EU-Ländern zu befreien
Falls das Gesetz 2024 nicht mehr kommt und wieder die NFRD gilt, besteht Rechtsunsicherheit. Unternehmen hätten dann immer noch die Chance, einen freiwilligen (vollständigen) Bericht nach den ESRS zu erstellen und diesen prüfen zu lassen, um ihre Tochterunternehmen auch im EU-Ausland zu befreien. Wenn sie dies nicht tun (und das CSRD-Gesetz nicht rückwirkend in 2025 für 2024 beschlossen wird), müssten die Tochterunternehmen selbst einen Bericht erstellen.