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Start mit Hindernissen: Die neue PEM-Zone ab 2025

Zum 1. Januar 2025 wird das modernisierte Regionale Übereinkommen über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzregeln​ (PEM) umgesetzt. Doch es ist ein Start mit Hindernissen.

Das PEM-Übereinkommen ist ein zentrales Instrument für den zollfreien Warenverkehr in und um Europa. Vor einem Jahr haben sich alle Teilnehmerstaaten zu dem Startdatum bekannt. Doch kurz vor Torschluss sind nicht alle der insgesamt 25 Vertragsparteien bereit für die fristgerechte Umsetzung. Insbesondere die Türkei wendet die neuen Regeln noch nicht an. Als wichtiger Handelspartner im Textilbereich bremst sie die Anwendung der neuen Regeln dadurch aus. Was passiert nach dem Jahreswechsel?

Die im Folgenden skizzierten Übergangsregelungen sind derzeit von der EU-Kommission geplant, hängen aber vom entsprechendem Beschluss des PEM-Ausschusses im Dezember ab. Mit der Veröffentlichung ist erst Mitte bis Ende Dezember und somit denkbar spät zu rechnen. Die Wirtschaftsbeteiligten erhalten kaum Zeit zur Vorbereitung.

Zwei Regelwerke für 2025

Ursprünglich sollte das modernisierte, so genannte „revidierte PEM-Übereinkommen“ ab 1. Januar 2025 das bisherige PEM-Regelwerk vollständig ablösen​. Bis zum Stichtag werden jedoch nicht alle Teilnehmerstaaten bereit für die Umstellung sein. Die Vertragsparteien wollen daher beim Treffen des Gemischten Ausschusses des PEM-Übereinkommens im Dezember Übergangsbestimmungen verabschieden. Insbesondere sollen Ursprungsnachweise auf Basis des alten Regelwerks für ein weiteres Jahr anerkannt werden. Dadurch blieben 2025 die Ursprungsregeln des bisherigen PEM-Übereinkommens parallel zu den Ursprungsregeln des revidierten Übereinkommens weiter anwendbar.

 

Was ändert sich eigentlich durch die modernisierten Regeln?

Die Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens wurden deutlich modernisiert und liberalisiert, sind im Textil- und Bekleidungsbereich allerdings auch komplexer geworden. Neue Listenregeln und neue Möglichkeiten der Kumulierung erlauben mehr Flexibilität beim Ursprungserwerb. Höhere Toleranzen und die Lockerung des sog. Drawback-Verbotes schaffen zusätzliche Spielräume, ebenso gewisse Ausnahmen bei Territorialitätsprinzip oder beim Prinzip der Nichtveränderung bei der Durchfuhr durch Drittstaaten. Als Ursprungsnachweise gelten künftig die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Ursprungserklärung auf der Rechnung. EUR-MED und die Ursprungserklärung EUR-MED werden abgeschafft.

Ein Überblick zu den wichtigsten Änderungen aus Sicht der Textil- und Bekleidungsbranche steht im Mitgliederbereich zur Verfügung.

Das wichtigste im Überblick vermittelt zudem das GESAMTMASCHE-Webinar „Die neue Paneuromed-Zone ab 2025“ am 17. Dezember 2024.

 

Parallele Anwendung alter und neuer Regeln

Folgt der Ausschuss diesen Vorschlägen, dann steht es Unternehmen 2025 frei, die alten oder die neuen, „revidierten“ Ursprungsregeln anzuwenden. Bei den Kumulierungsmöglichkeiten im Rahmen der alten Ursprungsregeln ergeben sich vorerst keine Änderungen. Die neue Kumulierungszone mit dem modernisierten Regelwerk soll sukzessive wachsen, bis alle entsprechenden Freihandelsabkommen angepasst sind. Welche Kumulierungen, also „Länderkombinationen“, bereits funktionieren, soll eine fortlaufend zu aktualisierende Kumulierungsmatrix für die revidierte PEM-Zone zeigen. 

Stand November 2024 sind die neuen Ursprungsregeln bereits für folgende Länder anwendbar:
EU, Schweiz, Liechtenstein, Island, Norwegen, Färöer, Ägypten, Jordanien, Palästinensische Gebiete, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Moldau, Georgien, Ukraine.

Übergangsregeln

Ursprungsnachweise, die im Rahmen der revidierten Regeln ausgestellt werden, müssen bis am 31. Dezember 2025 entsprechend gekennzeichnet werden. So ist in Rubrik 7 der WVB „REVISED RULES“ (in englischer Sprache) zu vermerken. In der Ursprungserklärung wird dieser Vermerk am Ende des Textes angebracht. Zu Lieferantenerklärungen hat die EU-Kommission die Anpassung der gesetzlichen Grundlagen im UZK-IA angekündigt. B. a. w. wird empfohlen, den Vermerk „REVISED RULES“ auch auf Lieferantenerklärungen für Waren anzubringen, die den Ursprung nach dem revidierten Regionalen Übereinkommen erlangen. 

Kann und will ein Ausführer den Ursprung sowohl nach den alten Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens als auch nach den revidierten Regeln belegen, kann er auch je einen Ursprungsnachweis nach beiden Systemen ausstellen. Im Falle einer Ursprungserklärung muss jedoch klar ersichtlich sein, welche im Handelspapier aufgeführten Waren von der herkömmlichen Ursprungserklärung, der Ursprungserklärung nach den revidierten Regeln oder beiden betroffen sind, falls es sich um Mischsendungen handelt.

 

Durchlässigkeit

Damit in der PEM-Zone diagonal kumuliert werden kann, müssen alle betroffenen Freihandelsabkommen identische Ursprungsregeln aufweisen. Viele Abkommen der PEM-Zone enthalten aber zum 1. Januar 2025 noch keine sog. „dynamische Referenz“ auf das neue PEM-Übereinkommen, weshalb in diesen Abkommen noch die alten Regeln gelten.

Um die bisher bestehen-den Kumulierungsmöglichkeiten aufrechtzuerhalten, soll – voraussichtlich befristet auf vier Jahre – die sog. Durchlässigkeit eingeführt werden. Ursprungsnachweise von Lieferanten, die noch nach den alten Regeln ausgestellt sind, können aufgrund dieser Durchlässigkeit für Kumulierungszwecke im Rahmen der revidierten Regeln verwendet werden. Die Durchlässigkeit ist in umgekehrter Richtung jedoch nicht anwendbar. 

 

Anerkennung von vor 2025 ausgestellten Präferenznachweisen

Wurden vor dem 1. Januar 2025 Präferenznachweise gemäß den Übergangsregeln (Transitional Rules) ausgestellt, können diese für die Kumulierung im Rahmen des neuen, revidierten Übereinkommens verwendet werden. Vor dem 1. Januar 2025 ausgestellte Präferenznachweise werden auch nach dem 1. Januar 2025 im Rahmen ihrer Gültigkeit für die Gewährung einer Präferenzbehandlung bei der Einfuhr von Waren anerkannt.

 

Regeln ab 2026

Ab dem 1. Januar 2026 sollen im gesamten PEM-Raum nur noch die Regeln des revidierten PEM-Übereinkommens gelten.

  • Nur noch die neuen Ursprungs- und Kumulierungsregeln sind anwendbar. Da die alte PEM dann nicht mehr existiert, werden Vertragsparteien, die bis Ende 2025 immer noch keinen Verweis auf das neue PEM-Übereinkommen gemacht haben, von der PEM-Kumulierung ausgeschlossen.
  • Ursprungsnachweise, die nach dem Inkrafttreten der Anpassung des Freihandelsabkommens ausgestellt wurden, müssen den Vermerk „Revised Rules“ enthalten, ansonsten sind sie ungültig.
  • Ursprungsnachweise, die vor dem 1. Januar 2026 im Rahmen der alten Regeln ausgestellt wurden (ohne Vermerk „Transitional Rules“ bzw. „Revised Rules“), aber erst nach dem 1. Januar 2026 innerhalb ihrer Gültigkeitsfrist vorgelegt werden, werden für die präferenzielle Einfuhr von Waren anerkannt.

Die hier skizzierten Übergangsregelungen stellen den aktuellen Diskussionsstand dar. Sie stehen erst nach entsprechendem Beschluss des PEM-Ausschusses im Dezember endgültig fest. Mit der Veröffentlichung der Übergangsregeln ist erst Mitte bis Ende Dezember und somit denkbar spät zu rechnen. Die Wirtschaftsbeteiligten erhalten kaum Zeit zur Vorbereitung. 

Kontakt: Silvia Jungbauer, jungbauer@gesamtmasche.de