Der Gesetzgeber hatte Ende 2023 beschlossen, die Stromsteuer auf Betriebsstrom für Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit Wirkung vom 1. Januar 2024 auf den europäischen Mindeststeuersatz von 0,50 Euro/MWh (0,05 Cent/kWh) abzusenken. Technisch erfolgte dies durch die Erhöhung der Steuerentlastung nach § 9b StromStG auf 20 Euro/MWh. Im Gegenzug zu der erhöhten Entlastung der Unternehmen entfiel der frühere Spitzenausgleich nach § 10 StromStG. Mit ihm entfällt auch das aufwändige Antragsverfahren für den Spitzenausgleich, bei dem unter anderem ein Energiemanagementsystem nachgewiesen werden musste.
Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes gilt daher seit dem 1. Januar 2024 die Entlastung nach § 9b StromStG, bei der nur noch die Entnahme des Stroms zu betrieblichen Zwecken durch ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes nachgewiesen werden muss. Um die Entlastung in Anspruch nehmen zu können, müssen Unternehmen einen Antrag beim zuständigen Hauptzollamt stellen.
Die Anmeldung ist nach § 17b Abs. 1 StromStV bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen wurde, beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen. Für im Jahr 2024 verbrauchten Strom muss dieser Entlastungsantrag also bis spätestens zum 31. Dezember 2025 gestellt werden. Der Antrag kann aber auch jederzeit unterjährig eingereicht werden.
Hinweis: Für im Jahr 2023 verbrauchten Strom kann zudem noch bis 31. Dezember 2024 ein Antrag auf Spitzenausgleich nach dem alten § 10 StromStG eingereicht werden.
Weitere Einzelheiten zu den Anträgen finden Sie hier und hier.