Mit der formellen Zustimmung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission sowie der Veröffentlichung der Verschiebung des Anwendungsbeginns der EUDR am 23. Dezember 2024 im EU-Amtsblatt ist die Trilog-Entscheidung vom 4. Dezember 2024 nun offiziell.
Es gelten folgende Fristen für die Erstanwendung der EUDR:
- Für große und für mittlere Unternehmen erfolgt eine Verschiebung vom 30. Dezember 2024 auf den 30. Dezember 2025.
- Für Kleinst- und kleine Unternehmen gibt es eine Verschiebung vom 30. Juni 2025 auf den 30. Juni 2026.
- In Artikel 29 wird der EU-Kommission selbst eine zeitliche Änderung gewährt: Sie müsste eigentlich bis 30. Dezember 2024 eine Liste der Staaten veröffentlichen, für die nur ein geringes oder aber ein hohes Risiko gilt (Länder-Benchmark). Diese in Arbeit befindliche Liste soll nun bis 30. Juni 2025 vorgelegt werden.
Ebenfalls am 23. Dezember 2024 wurde eine Durchführungsverordnung (EU) 2024/3084 der Kommission über die Funktionsweise des Informationssystems im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Begleitend dazu hat die Kommission einen Benutzerleitfaden des Informationssystems in allen 24 Amtssprachen herausgegeben. Der Leitfaden behandelt verschiedene Aspekte, darunter das Erstellen, Einreichen und Verwalten von Sorgfaltspflicht-Erklärungen, die Unternehmen nach der EUDR ab dem 30. Dezember 2025 einreichen müssen.