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Der Black Friday steht unmittelbar bevor. Inzwischen locken Händler an diesem Tag nicht mehr nur in den USA, sondern auch hierzulande mit günstigen Angeboten. Doch Black Friday ist markenrechtlich geschützt.

Von Janina Voogd

Viele Modeunternehmen nutzen den Black Friday dazu, Kunden mit besonderen Angeboten anzuziehen. Den Begriff hat sich jedoch die Super Union Holdings Ltd. mit Sitz in Hongkong vor einiger Zeit als Marke schützen lassen. Die deutsche Wortmarke „Black Friday“ wurde am 20.12.2013 eingetragen und genießt Schutz u.a. für Einzelhandelsdienstleistungen. Die Marke wurde zwar kürzlich mit einem Löschungsantrag angegriffen, eine Entscheidung steht jedoch noch aus.

Doch was bedeutet die Markeneintragung für Unternehmen, die das Zeichen „Black Friday“ in ihrer Werbung benutzen wollen? In das Register eingetragene Marken müssen von den Gerichten als wirksam behandelt werden, selbst wenn sie zu Unrecht eingetragen wurden. Prinzipiell kann die eingetragene Marke „Black Friday“ daher verletzt werden. Allerdings spricht vieles dafür, dass die Marke jedenfalls für Einzelhandelsdienstleistungen tatsächlich nicht in das Register hätte eingetragen werden dürfen. Das Zeichen dürfte nicht geeignet sein, die primäre Funktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen hinzuweisen. Außerdem dürfte – ähnlich wie bei dem Wort „Winterschlussverkauf“ – ein sogenanntes Freihaltebe-dürfnis bestehen.

Auch wenn die Gerichte an die Markeneintragung gebunden sind, wären diese Schutzhindernisse in einem Prozess zu berücksichtigen. Ein Gericht müsste den Schutzumfang der Marke wohl als ganz gering bewerten. Hinzu kommt, dass eine Markenverletzung überhaupt nur vorliegen kann, wenn das geschützte Zeichen auch „als Marke“, nämlich zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen, benutzt wird. Wird ein Zeichen etwa rein beschreibend benutzt, kann es an einer Benutzung „als Marke“ fehlen.

Im Ergebnis ist damit das Zeichen Black Friday zwar (noch) als Marke eingetragen, die grundsätzlich verletzt werden kann. Ob eine Markenverletzung vorliegt, hängt aber davon ab, ob das Zeichen als Marke benutzt wird oder nicht. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Marke „Black Friday“ einen sehr engen Schutzbereich haben dürfte. Unternehmen sollten in diesem Jahr genau prüfen, wie sie auf den Black Friday hinweisen, um das Risiko einer Markenverletzung auszuschließen.

Janina Voogd, LL.M. (Cape Town), ist Rechtsanwältin und Senior Associate in der Praxisgruppe Gewerblicher Rechtsschutz im Münchener Büro von Noerr LLP. Sie berät insbesondere im Marken- und Designrecht, im Wettbewerbsrecht sowie bei Domain-Streitigkeiten. Kontakt: JANINA.VOOGD@NOERR.COM.

Bild: © TiM Caspary / PIXELIO.DE