Neuigkeiten

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Ab 2019 wird die Verpackungsverordnung durch ein neues Verpackungsgesetz abgelöst. Es soll die Recycling-Quote bei Verpackungen deutlich erhöhen. Dafür werden monetäre "Anreize" gesetzt. Ein Gesamtmasche-Worksh

Mit einer ausgebuchten Veranstaltung hat Gesamtmasche im Mai über das neue Verpackungsgesetz informiert, das zum 1. Januar 2019 in Kraft tritt. Es löst die derzeit gültige Verpackungsverordnung ab und hat für Hersteller wichtige Veränderungen zur Folge, die bereits 2018 schon zu beachten sind.

„Nicht der Produzent einer Verpackung ist vom Verpackungsgesetz betroffen, sondern derjenige, der die Verpackung mit Ware befüllt und erstmalig gewerbsmäßig in Verkehr bringt.“ Mit dieser wichtigen Aussage stellt der Referent der halbtägigen Veranstaltung zum neuen Verpackungsgesetz die Betroffenheit sämtlicher Seminarteilnehmer klar. Dipl.-Kaufmann Georg Schmidt gilt als Sachverständiger im Bereich der Verpackungsverordnung und ist zentraler Ansprechpartner u.a. für Hersteller und Vertreiber bei „Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH (DSD)“. Der Herstellerbegriff wird aber noch umfassender verstanden: Auch der Import von verpackten Waren nach Deutschland stellt ein erstmaliges Inverkehrbringen dar. Hersteller ist also auch, wer beim Grenzübertritt die rechtliche Verantwortung trägt. Fällt die mit Ware befüllte Verkaufs- oder auch Umverpackung typischerweise beim Endverbraucher als Abfall an, handelt es sich um systembeteiligungspflichtige Verkaufsverpackungen. Diese dürfen ab 01.01.2019 nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller sich zuvor – also bereits 2018 – bei der neu geschaffenen „Zentralen Stelle“ ordnungsgemäß registriert und seine gesetzliche Systembeteiligungspflicht durch entsprechenden Abschluss eines Vertrages mit einem dualen System erfüllt hat.

Im Rahmen der Systembeteiligung hat der Hersteller dann die Verpackungen nicht nur dem dualen System, sondern auch der Zentralen Stelle unverzüglich zu melden. Dabei haben sie die Materialart und Masse der zu beteiligenden Verpackungen sowie die Registrierungsnummer anzugeben. Auch Inverkehrbringer von kleinsten Mengen sowie kleine Vertreiber, die verpackte Ware erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringen, sind von dem Gesetz nicht ausgenommen. Die Zentrale Stelle wird fortan die wesentlichen Aufgaben der Marktüberwachung bündeln, sowohl im Hinblick auf die Pflichten der Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, als auch hinsichtlich der Pflichten der dualen Systeme.

Unter Verpackung werden dabei alle aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren verstanden, die vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden. Das ist nicht nur die Verpackungsfolie oder der Karton. Der Hangtag und meist auch der Kleiderbügel, der Aufkleber und die Metallklammer verbleiben typischerweise beim Endverbraucher und sind damit meldepflichtige Verpackungen, was allerdings schon der Rechtslage unter der heutigen Verpackungsverordnung entspricht. Bei Unsicherheiten sollte die Zentrale Stelle konkret befragt werden, die über aktuelle Neuerungen auch mit Ihrem Newsletter informiert.

Da die Herstellerregistrierung von der Zentralen Stelle auch im Internet veröffentlicht wird und damit für jedermann einsehbar ist, wird eine hohe Transparenz geschaffen. Eine fehlende oder unzureichende Registrierung kann neben bußgeldrechtlichen Tatbeständen auch zur Untersagung des Vertriebs führen. Nachfolgenden Vertreibern gibt Schmidt deshalb den Tipp, sich im Internet über die Registrierung des Herstellers immer zu informieren.

↘ Materialien zum Verpackungsgesetz können im Mitgliederbereich von Gesamtmasche heruntergeladen werden.

Bild: © Thomas Max Müller / PIXELIO.DE