Erste Urteile zu Zahlungsentgelten bei PayPal und Sofortüberweisung Bild: © Gerd Altmann - pixabay.com

Erste Urteile zu Zahlungsentgelten bei PayPal und Sofortüberweisung

Auf die Abmahnung eines Wettbewerbsverbandes hin hat das Landgericht München mit Urteil vom 13.12.2018 (noch nicht rechtskräftig) den Unterlassungsanspruch einschließlich des Anspruchs auf Abmahnkostenpauschale bestätigt.

Nach Einführung des § 270a BGB zum 13. Januar 2018 ist es Unternehmen untersagt, offene oder verdeckte Entgelte für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, -Firmenlastschrift, -Überweisung oder einer Zahlungskarte zu erheben. Da die Vorschrift das Marktverhalten regelt, ist ein Verstoß hiergegen wettbewerbswidrig. Hierüber hatten wir bereits in der masche 1/2018 berichtet.

Das Landgericht München hat nun bezüglich der Zahlung mittels der Dienste PayPal und Sofortüberweisung die entsprechende Anwendung des § 270a BGB bejaht. Auch für diese Dienste darf demnach kein Entgelt verlangt werden. Beide Zahlungsarten fallen zwar nicht direkt unter die Vorschrift. Allerdings werde bei der Sofortüberweisung auch eine SEPA-Überweisung ausgelöst, bei der Nutzung des Zahlungsdienstes PayPal handele es sich nach Ansicht des Gerichts ebenfalls im Grunde genommen entweder um SEPA-Lastschriften, -Überweisungen oder Kreditkartenzahlungen.