Nach Einführung des § 270a BGB zum 13. Januar 2018 ist es Unternehmen untersagt, offene oder verdeckte Entgelte für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, -Firmenlastschrift, -Überweisung oder einer Zahlungskarte zu erheben. Da die Vorschrift das Marktverhalten regelt, ist ein Verstoß hiergegen wettbewerbswidrig. Hierüber hatten wir bereits in der masche 1/2018 berichtet.
Das Landgericht München hat nun bezüglich der Zahlung mittels der Dienste PayPal und Sofortüberweisung die entsprechende Anwendung des § 270a BGB bejaht. Auch für diese Dienste darf demnach kein Entgelt verlangt werden. Beide Zahlungsarten fallen zwar nicht direkt unter die Vorschrift. Allerdings werde bei der Sofortüberweisung auch eine SEPA-Überweisung ausgelöst, bei der Nutzung des Zahlungsdienstes PayPal handele es sich nach Ansicht des Gerichts ebenfalls im Grunde genommen entweder um SEPA-Lastschriften, -Überweisungen oder Kreditkartenzahlungen.