Ein EuGH-Urteil vom 16. Januar 2019 (C-496-17) hat die umstrittene Frage geklärt, ob die Abfrage der Steuer-ID für einen umfassenden Personenkreis im Unternehmen zulässig ist. Zur Debatte stand, ob die Zollverwaltung Antragsteller auffordern darf, Steueridentifikationsnummern und die für die Veranlagung zur Einkommensteuer zuständigen Finanzämter von Aufsichtsräten, Geschäftsführern, Abteilungsleitern, Leitern der Buchhaltung, Leitern der Zollabteilung sowie der für Zollangelegenheiten verantwortlichen und bearbeitenden Personen mitzuteilen.
Der EuGH entschied, dass die UZK-Durchführungsverordnung nur solche natürlichen Personen erfasse, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind, die Kontrolle über seine Leitung ausüben oder für seine Zollangelegenheiten zuständig sind. Nicht betroffen sind demnach die Mitglieder von Beiräten und Aufsichtsräten einer juristischen Person, die Abteilungsleiter – gegebenenfalls mit Ausnahme der Zollabteilungsleiter -, die Leiter der Buchhaltung und die Zollsachbearbeiter.
Von den geschäftsführenden Direktoren können nach Meinung des EuGH einbezogen werden, wenn davon auszugehen ist, dass sie für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben. Steuerinformationen dürften allerdings nur erhoben werden, wenn sie Informationen über schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften oder schwere Straftaten offenbaren, die von diesen natürlichen Personen im Zusammenhang mit ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen wurden.