Mit der Verordnung wird Eintrag 73 Anhang XVII der REACH VO ((3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctyl)-silantriol und TDFAs) in den folgenden Punkten ergänzt (es gilt der Text der EU-Verordnung 1907/2006):
– Der Stoff darf nach dem 2. Januar 2021 in Sprühprodukten (Aerosolpackungen, Pumpsprays, Triggersprays, für abdichtende oder imprägnierende Sprühanwendungen) zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit weder einzeln noch in beliebiger Kombination bei einer Konzentration von 2 ppb oder höher bezogen auf das Gewicht der organische Lösungsmittel enthaltenden Gemische in Verkehr gebracht werden.
– Für die Verwendung im gewerblichen Bereich muss in Abschnitt 2.3 des Sicherheitsdatenblattes bei Konzentrationen > 2 ppb folgender Eintrag erfolgen: ‚nur für gewerbliche Verwender‘ und ‚Lebensgefahr bei Einatmen‘ (Piktogramm GHS06).