Chemikalienrecht (EU-REACH, UK-REACH)
- EU-Registrierungen von Herstellern, Importeuren und Alleinvertretern aus GB werden ab 1. Januar 2021 ungültig. Wer in der EU-27 nach dem 1. Januar 2021 bis dahin nur von GB-Herstellern registrierte Stoffe weiterverwenden will, muss sich bei der ECHA als Importeur registrieren. Besondere Maßnahmen sind erforderlich, wenn ein GB-Akteur federführender Registrant ist (Umzug nach EU-27, EWG oder Transfer der Funktion).
- Die ECHA hat ihre IT-Tools und ihre FAQs Anfang November aktualisiert, insbesondere zu Lagerbeständen in Großbritannien (Nr. 1712) und zum Nordirland-Protokoll (Nr. 1700). REACH, CLP, BPR, PIC, POP werden in Nordirland fortgelten, nicht aber in GB. Nachgeschaltete Anwender sollten weiterhin die Liste der nur von GB-Herstellern registrierten Stoffe beobachten.
- UK-REACH gilt ab 1. Januar 2021 (Parlamentsabstimmung steht noch aus): Bei Betroffenheit sollten hier die aktuellen Entwicklungen verfolgt werden. Für Registrierungen gelten Übergangsphasen von 120 bis 300 Tagen. (Siehe hierzu HSE, Website der britischen Regierung und Anlagen 1 und 2.)
Mit dem folgendem Hinweis der britischen Regierung zu UK-REACH hat sich der BDI näher befasst:
“After the transition period ends businesses based in Great Britain (England, Scotland and Wales) that procure substances and mixtures, including articles, directly from EU/EEA suppliers, will become importers under UK REACH (they were downstream users or distributors under EU REACH).“
- Unter der Annahme, dass das UK-REACH zunächst eine Kopie des EU-REACH darstellen wird, würde es beim Import von Stoffen in Erzeugnissen aus der EU nach GB Registrierungs- und Meldepflichten gegenüber der britischen Chemikalienagentur geben entsprechend Artikel 7.1 und 7.2 EU-REACH-VO. Das GB-Unternehmen war unter EU-REACH ein Abnehmer eines Erzeugnisses (nachgeschalteter Anwender oder Händler) und wird durch UK-REACH zu einem Importeur von Erzeugnissen. Insofern ist gemein, dass für Importeure zusätzliche Pflichten für Stoffe in Erzeugnissen auftreten (z. B. bei Beschränkungen oder hinsichtlich der Information in der Lieferkette), die früher beim EU-Hersteller außerhalb von GB lagen.
- Artikel 7 EU-REACH richtet sich an den Produzenten oder Importeur von Erzeugnissen. Importeur ist der, der das Erzeugnis zollrechtlich über die Grenze bringt; das ist üblicherweise und künftig ein Besteller oder Alleinvertreter in UK. Der Produzent oder Händler in der EU-27 hat keine Pflichten – er kann in UK nicht registrieren oder notifizieren, da UK ein Drittstaat sein wird. Er kann aber einen Alleinvertreter in UK beauftragen, UK-REACH-Pflichten zu übernehmen; dann werden seine Abnehmer in UK nicht zu Importeuren, sondern bleiben nachgeschaltete Anwender. Wenn der Importeur in UK einen Stoff aus dem Erzeugnis >1 t/a beabsichtigt freisetzt, muss er registrieren (entspr. Art. 7.1 EU-REACH).
Wenn der Stoff in dem Erzeugnis ein SVHC-Stoff nach UK-REACH ist und dieser Stoff >1 t/a eingeführt wird
- und in dem Erzeugnis zu 0,1 Massenprozent enthalten ist,
- und der Stoff in UK nicht für die betreffende Verwendung registriert ist,
muss der Importeur oder der Alleinvertreter in UK notifizieren (entspr. Art. 7.2 bis 7.6 EU-REACH). Diese Bewertung gilt unter der Prämisse, dass UK-REACH analog zu EU-REACH gestaltet wird, siehe hierzu
https://www.gov.uk/guidance/how-to-comply-with-reach-chemical-regulations.
New Approach-Produkte
- Hier finden Sie Hilfestellung zu UKCA (UK Conformity Assessed) marking.
Old Approach-Produkte
- Hier finden Sie Hilfestellung zu Medizinprodukten.
Nicht-harmonisierte Produkte und sonstige Produkte
- Hilfestellung gibt die Consumer goods sector: end of transition period guidance.
Kontakt beim Gesamtverband textil+mode: Dr. Antje Eichler, aeichler@textil-mode.de
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