Waren, die in Großbritannien an letzte Verbraucher vertrieben werden, müssen – wie bisher auch in der EU – mit einer Herstellerangabe versehen werden. Allerdings darf die Adresse des Herstellers oder Importeurs ab 1. Januar 2021 nicht mehr im EWR liegen. Künftig ist eine UK-Adresse anzugeben. Die Verantwortung dafür übernimmt der Inverkehrbringer. Nordirische Lieferanten, die Ware nach Großbritannien liefern, gelten als Erst-Inverkehrbringer im Vereinigten Königreich mit entsprechender Verantwortung für die Hersteller- bzw. Importeursangabe. In einer Übergangsfrist bis 31. Dezember 2022 kann jedoch noch wie bisher gelabelt werden. Danach muss die Umstellung erfolgen. Es ist zu erwarten, dass britische Kunden ihre EU-Lieferanten anhalten, Ware „marktgerecht“ gelabelt – also mit einer britischen Hersteller-/Händleradresse versehen – zu liefern.
Unter diesem Link finden Sie Hinweise auf das Erfordernis der britischen Adresse sowie auf die Übergangsfrist. In allen Rechtsgebieten, für die noch kein eigenes UK-Recht konzipiert ist, will das Vereinigte Königreich zunächst die Regelungen der EU deckungsgleich übernehmen. Dies gilt auch für die Kennzeichnung und deren Anbringung, soweit nicht eigene Regeln beschlossen werden.
Die britische Regierung hat auf Ihren Seiten auch eine knappe Guidance zur Textilkennzeichnung veröffentlicht. Grundsätzlich wird sich hier vorerst nichts verändern.
Angaben des britischen Textil- und Bekleidungsverbandes UKFT in einem „Brexit Toolkit“, die Herstellerangabe sei künftig permanent anzubringen, wurden bislang nicht bestätigt. Auch zur Information von UKFT, Nicht-UK-Ware sei künftig mit einer „Made in“-Kennzeichnung zu versehen, finden sich derzeit keine gesetzlichen Grundlagen.
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