Ursprungserklärungen GB: ein Jahr Zeit für Vorpapiere

Ursprungserklärungen GB: ein Jahr Zeit für Vorpapiere

Mit einer Durchführungsverordnung schafft die EU eine einjährige Übergangsfrist von Lieferantenerklärungen als Vorpapier für Ursprungserklärungen bei der Ausfuhr ins Vereinigte Königreich.
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2254 vom 29. Dezember 2020 (EU-Amtsblatt v. 31. Dezember 2020) über die Ausfertigung von Erklärungen zum Ursprung auf der Grundlage von Lieferantenerklärungen für präferenzbegünstigte Ausfuhren in das Vereinigte Königreich) wurde eine wichtige Ausnahme geschaffen.
 
Während eines Übergangszeitraums ist es für EU-Ausführer im Rahmen des EU-VK-Abkommens zulässig, Erklärungen zum Ursprung bis zum 31. Dezember 2021 auf Basis von Lieferantenerklärungen auszufertigen, die der Lieferant nachträglich vorlegen muss. Bedingung ist, dass sich die Lieferantenerklärungen bis zum 1. Januar 2022 im Besitz des Ausführers befinden. Hat der Ausführer diese Lieferantenerklärungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht in seinem Besitz, so muss er dies dem britischen Einführer bis spätestens 31. Januar 2022 mitteilen.
 
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