Brexit-Folgen für die Umsatzsteuer

Brexit-Folgen für die Umsatzsteuer

Zusammenfassende Meldung und Bestätigungsverfahren: Das Bundeszentralamt für Steuern informiert über die umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU.

Ab dem 1. Januar 2021 ist bei der Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs mit dem Vereinigten Königreich zwischen Großbritannien und Nordirland zu unterscheiden. Während Großbritannien als Drittlandsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG  zu behandeln ist, wird Nordirland für die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs auch nach dem 31. Dezember 2020 als zum Gemeinschaftsgebiet gehörig behandelt. Für Nordirland wurde im „Protokoll zu Irland/Nordirland“ ein besonderer Status vereinbart.

Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt hierzu folgende Information:

Unternehmer aus Nordirland, für die der besondere Status des Protokolls gilt, erhalten eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit dem Länderkennzeichen „XI“.
Diese Umsatzsteuer-Identifikationsnummern können ab dem 1. Januar 2021 im Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG geprüft werden.

Im BMF-Schreiben an die Obersten Finanzbehörden vom 10. Dezember 2020 heißt es dazu:

(4) […] Innerhalb des Vereinigten Königreichs sind dessen Behörden für die Anwendung und Durchführung der für Nordirland weiter geltenden Vorschriften des Mehrwertsteuerrechts der Union zuständig. Für nordirische Umsatzsteuer-Identifikationsnummern findet das Präfix „XI“ Anwendung. Entsprechende Umsatzsteuer-Identifikationsnummern gelten als von einem anderen Mitgliedstaat erteilt.

Einzelheiten können dem BMF-Schreiben vom 10. Dezember 2020 entnommen werden.

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