Corona-Arbeitsschutzverordnung ab 27. Januar

Corona-Arbeitsschutzverordnung ab 27. Januar

Minister Heil hat eine Corona-Arbeitsschutzverordnung vorgelegt. Sie enthält Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten, u. a. durch Homeoffice-Angebote, und der Bereitstellung von Masken durch den Arbeitgeber.

Nach der Runde der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten hat das Kabinett die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Sie wurde am 22. Januar 2021 veröffentlicht (siehe Anlage 2021-01-21 Corona Arbeitsschutzverordnung). Die Zustimmung des Bundesrates ist nach § 18 (3) Arbeitsschutzgesetz aufgrund der pandemischen Lage nicht notwendig. Die Verordnung tritt am Mittwoch, den 27. Januar 2021 in Kraft.

Abweichend von einem ersten Entwurf ist das neue Regelwerk nicht mit Bußgeldvorschriften verknüpft. Doch können Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber das Arbeiten von zu Hause aus verweigert, notfalls die Arbeitsschutzbehörde einschalten. Eine Verpflichtung für Arbeitnehmer, ein Angebot zum Arbeiten von zu Hause aus anzunehmen, gibt es nicht. Die Verordnung gilt zunächst bis zum 15. März 2021 und tritt dann automatisch außer Kraft.

Das Bundesarbeitsministerium bietet auf seiner Webseite FAQs zur Corona-Arbeitsschutzverordnung an. Diese finden Sie hier.

Der Kabinettsentwurf enthält folgende Maßnahmen zum erweiterten Infektionsschutz in den Betrieben:

Maßnahmen zur Kontaktreduzierung (§ 2):

  • Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. (§ 2 Abs. 3)
  • Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren und nach Möglichkeit durch die Verwendung von Informationstechnologie zu ersetzen. (§ 2 Abs. 4)
  • Homeoffice: Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. (§ 2 Abs. 4)
  • Regelungen zur Mindestfläche: Eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person darf nicht unterschritten werden, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen. Lassen die auszuführenden Tätigkeiten dies nicht zu, so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Maßnahmen (insb. Lüftungsmaßnahmen, Abtrennungen) einen gleichwertigen Schutz sicherzustellen. (§ 2 Abs. 5)
  • Festlegung von kleinen Arbeitsgruppen in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten: Personenkontakte zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen im Betriebsablauf sowie Änderungen dieser Einteilung sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Zeitversetztes Arbeiten ist zu ermöglichen, soweit die betrieblichen Gegebenheiten dies zulassen. (§ 2 Abs. 6)

Bereitstellung von Masken (§ 3) (medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken) durch den Arbeitgeber, wenn

  • die Anforderungen an die Raumbelegung nach § 2 nicht eingehalten werden können,
  • wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, oder
  • wenn bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist (z. B. anstrengende Tätigkeiten oder Tätigkeiten, die lautes Sprechen erfordern).

Der nun beschlossene Text unterscheidet sich deutlich von einem ersten Verordnungsentwurf, den das BMAS im Vorfeld der Bund-Länder-Beratungen erstellt hatte. Dieser beinhaltete beispielsweise einen eigenen Paragrafen über Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldtatbestände und sah erweiterten Befugnisse für die Arbeitsschutz-Kontrollbehörden vor. Auch wurden die Einschränkungen zur Nutzung der Kantinen und Pausenräume sowie bürokratische Vorgaben zur regelmäßigen Testung von Beschäftigten auf SARS-CoV-2 durch die Betriebe gestrichen. Gestrichen wurde auch die Anforderung an Betriebe, ihre Maßnahmen an den 7-Tages-Inzidenzwert anzupassen.

Bewertung BDA und BDI

Die Verordnung bedeutet für die Wirtschaft unnötige Verschärfungen im Infektionsschutz. Eine Corona-Arbeitsschutzverordnung ist kontraproduktiv und entwertet partiell die gemeinsame Erklärung der Spitzenverbände zur verstärkten Nutzung mobiler Arbeit vom vergangenen Freitag. Im SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard sowie in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel ist alles Erforderliche für einen wirksamen Schutz der Beschäftigten vor einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus geregelt. Beim SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard sowie der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel haben sich die Experten aus den verschiedenen Bereichen (BMAS, Länder, Unfallversicherungsträger, RKI, Sozialpartner) auf effektive und praktikable Regelungen verständigt. Diese Verständigung wird an einigen Stellen durch den jetzt vorgelegten Gesetzentwurf des BMAS aufgekündigt. 

Bild: © skeeze – pixabay.com