Auf dem Bund-Länder-Gipfel am 19. Januar 2021 wurde unter anderem die sofortige Abschreibungsmöglichkeit bestimmter „digitaler Wirtschaftsgüter“ beschlossen, die nach dem 1. Januar 2021 angeschafft oder hergestellt worden sind. Damit soll die Wirtschaft stimuliert und die Digitalisierung gefördert werden.
Die Umsetzung soll untergesetzlich erfolgen. Konkret soll im Rahmen eines BMF-Schreibens die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr mitgeteilt werden. Damit unterliegen diese Wirtschaftsgüter nicht mehr der (Regel-)Abschreibung. Die Kosten können vielmehr im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden.
„Digitale Wirtschaftsgüter“ im Sinne des in Aussicht gestellten Schreibens sollen Computerhardware (einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte) sowie die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware sein.
Weitere Einzelheiten können Sie der Anlage 2021-01-27_Abschreibung digitaler Wirtschaftsgüter entnehmen.
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