Es handelt sich um:
- Bis(2-(2-methoxyethoxy)ethyl)ether (CAS# 143-24-8)
- Dioctylzinndilaurat und andere DOT-Verbindungen (verschiedene CAS#)
Wird eine Substanz auf der SVHC-Liste geführt, hat dies zunächst keinen Einfluss auf ihre Verwendung. Sie ist damit lediglich vorgemerkt für die Aufnahme in den Anhang XIV der REACH-Verordnung. Erst die Aufnahme in den Anhang würde zu einem Verwendungsverbot bzw. einer Zulassungspflicht führen.
Mit der Einstufung als SVHC verbunden ist jedoch die Informations- bzw. Auskunftspflicht gemäß Artikel 33 der REACH-Verordnung. So muss der Abnehmer in der Lieferkette (B2B) darüber informiert werden, wenn ein SVHC mit mehr als 0,1 Gewichtsprozent (1.000 ppm) in einem Erzeugnis vorhanden ist und ihm müssen Informationen zur sicheren Verwendung zur Verfügung gestellt werden. Gegenüber dem Verbraucher besteht auf Nachfrage Auskunftspflicht (kostenfrei, innerhalb von 45 Tagen) über das Vorhandensein von SVHC mit einer Konzentration von mehr als 0,1 % in Verbraucherprodukten.
Hersteller und Importeure von Erzeugnissen, die eine SVHC-Substanz mit mehr als 0,1 % enthalten, und bei denen die Gesamtmenge (an der entsprechenden SVHC-Substanz) 1 Tonne pro Jahr überschreitet, müssen die ECHA entsprechend darüber in Kenntnis setzen. Firmen, die Chemikalien oder Waren aus dem EU-Ausland importieren, sollten ihre Zulieferer auf die Neuerung hinweisen und konkret nach dem Vorhandensein der neu gelisteten fragen.
Seit Januar 2021 müssen Erzeugnisse, die SVHC mit mehr als 0,1 % enthalten, in die SCIP-Datenbank der ECHA eingetragen werden.
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