Sofortabschreibung von bestimmten digitalen Wirtschaftsgütern

Sofortabschreibung von bestimmten digitalen Wirtschaftsgütern

Der Bund-Länder-Beschluss zur Einführung einer Sofortabschreibungsmöglichkeit von bestimmten digitalen Wirtschaftsgütern wie Computerhardware oder Datenverarbeitungssoftware soll ab 12. Februar möglich sein.

Der aktuelle Entwurf eines BMF-Schreibens legt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Computerhardware und Software mit einem Jahr fest. Damit wären die Anschaffungs- und Herstellungskosten für diese Wirtschaftsgüter schon im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 4 EStG) oder Werbungskosten (§ 9 Absatz 1 Satz 1 EStG) abzugsfähig.

Der Begriff „Computerhardware“ soll Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte wie Beamer, Drucker oder Lautsprecher umfassen.

Als „Software“ werden dagegen Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung verstanden. Dazu sollen laut Schreiben auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung zählen.

Das Schreiben soll erstmalig in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden, Anwendung finden. In dieser Gewinnermittlung sollen Restbuchwerte von entsprechenden Wirtschaftsgütern, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde, vollständig abgeschrieben werden können.

Die Abstimmung mit den Ländern und eine Veröffentlichung des Schreibens ist am bzw. nach dem 12. Februar 2021 geplant.

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