Die GEMA schreibt Mitgliedern von Gesamtvertragspartnern die vertraglich vereinbarten Lizenzgebühren für die Zeit behördlich bedingter Betriebsschließung gut.
Die freiwillige Maßnahme der GEMA bezieht sich auf 2020 und wird für das Jahr 2021 aufgrund der am 23. März von Bund und Ländern beschlossenen neuen Lockdown-Maßnahmen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht weiterhin aufrechterhalten.
Bitte beachten Sie jedoch folgende zeitliche Zuordnung:
- Zeitraum Geschäftsjahr Jahr 2020: Anträge für Gutschriften auf Dauernutzungen von Musik in Form laufender Jahres-, Quartals- und Monatsverträge, die das Geschäftsjahr 2020 betreffen, können noch bis einschließlich 14. April 2021 online auf www.gema.de/portal gestellt werden. Danach entfällt die Möglichkeit, Gutschriften für das zurückliegende Jahr 2020 zu erhalten.
- Zeitraum ab 1. Januar 2021: Für alle im Geschäftsjahr 2021 behördlich angeordneten betrieblichen Schließzeiten (ab 1. Januar 2021 bis auf Weiteres) ist auf www.gema.de/portal ein Antrag stellen, um eine entsprechende Gutschrift zu erhalten.
Die GEMA behält sich vor, die freiwillige Gewährung von Gutschriften jederzeit mit Blick auf die weitere Pandemie-Entwicklung und auf Basis der Beschlüsse von Bund und Ländern zu beenden.
Wir hoffen, dass die Musik möglichst schnell und flächendeckend wieder in den öffentlichen Raum zurückkehrt.