Seit 1. Januar 2022 gilt in Deutschland ein neues Kaufrecht. Mit dem Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags vom 25. Juni 2021 ändern sich in Umsetzung der europäischen Warenkaufrichtlinie die kaufvertraglichen Gewährleistungsrechte. Die Verbraucherrechte werden weiter gestärkt.
Die Neuregelungen für Waren mit digitalem Inhalt oder auch der neue Vertragstypus für digitale Produkte, werden die Textil- und Maschenindustrie weniger betreffen. Allerdings wird durch das Gesetz auch der Sachmangelbegriff neu definiert und allgemeine Änderungen im Verbrauchsgüterkaufrecht vorgenommen.
Für den B2B-Bereich hat der Arbeitskreis Konditionenkartelle, dem auch GESAMTMASCHE angehört, im November beschlossen, dass eine Anpassung der Einheitsbedingungen der deutschen Textilwirtschaft i. d. Fassung vom 1. Januar 2020 nicht nötig ist. Allerdings wurde das Merkblatt zu den Einheitsbedingungen überarbeitet und klarstellende Anmerkungen zur gesetzlichen Neuregelung aufgenommen. Das überarbeitete Merkblatt kann bereits im Mitgliederbereich heruntergeladen werden.
Bei Verbrauchergeschäften wird der neue Sachmangelbegriff für Händler, die Muster- oder B-Ware verkaufen, allerdings zu Herausforderungen führen. Die negative Beschaffenheit (z. B. Gebrauchsspuren) kann nicht mehr wie bisher dadurch vereinbart werden, dass diese Eigenschaften auf der Ausschilderung oder in der Produktbeschreibung benannt werden. Vielmehr sind negative Beschaffenheitsvereinbarungen nur dann vereinbart, wenn der Verbraucher vor dem Vertragsabschluss „eigens“ darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein Merkmal des Produkts von den objektiven Anforderungen abweicht und diese Abweichung ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde. Eine Regelung über Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist nicht möglich. Im Online-Handel wäre bspw. zur Vereinbarung der negativen Beschaffenheit ein entsprechend anzuklickendes Kästchen von Nöten.
Auch darüber hinaus werden Gewährleistungsrechte von Verbrauchern weiter gestärkt: So entfällt hinsichtlich der Geltendmachung von Schadensersatz und Rücktritt das Erfordernis der Fristsetzung zur Nacherfüllung. Bereits mit Mitteilung des Mangels durch den Verbraucher an den Unternehmer beginnt eine angemessene Frist zu laufen. Auch die Beweislastumkehr wurde verlängert: Tritt künftig innerhalb eines Jahres (bisher 6 Monate) ab Übergabe der Sache ein Mangel auf, wird zugunsten des Verbrauchers vermutet, dass dieser von Anfang an vorlag. Tritt im Übrigen ein Mangel innerhalb der regulären Gewährleistungsfrist auf, beginnt die Verjährung erst zwei Monate nach dem Zeitpunkt, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Aus diesem Grund sollten Verkäufer mit einer faktischen Gewährleistungszeit von 26 Monaten rechnen und entsprechende Regelungen mit den Lieferanten vorsehen.
Im B2C-Bereich führt die Neuregelung des Kaufrechts demnach zu weitgehenden Änderungen. Unternehmen, die an Verbraucher verkaufen, ist zu raten, Verträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen insbesondere auch im Online-Shop zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Nachteilige Abweichungen gegenüber Verbrauchern sind unzulässig, so dass die Gefahr von Abmahnungen und Klagen von Verbraucherschutzverbänden nach dem UKlaG besteht.
Hinweis: Gesamtmasche bietet am 9. März 2022 ein Online-Seminar zum Thema „Neuregelungen im Kaufrecht“ an. Die Anmeldung zum Seminar ist hier möglich.
↘ RA Kai-Uwe Götz, goetz@gesamtmasche.hosting2.tn-rechenzentrum1.de
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