Gefährliche Werbung mit Nachhaltigkeit, Klimaneutralität und Co.

Gefährliche Werbung mit Nachhaltigkeit, Klimaneutralität und Co.

Auch wenn Begriffe wie „nachhaltig“, „CO2-reduziert“ oder „umweltfreundlich“ bislang rechtlich nicht geschützt sind, sind diesbezügliche Aussagen ohne nähere konkrete Erklärung des Umweltvorzuges unzulässig.

Nachhaltigkeit wird für immer mehr Menschen zu einem wichtigen Kaufkriterium. Auch im Textilbereich wird verstärkt auf die emotionale Werbekraft von Klimaneutralität und nachhaltiger Bekleidung gesetzt. Zu leicht kann dabei allerdings der rechtliche Rahmen zulässiger Werbung überschritten werden.

Auch wenn Begriffe wie „nachhaltig“, „CO2-reduziert“ oder „umweltfreundlich“ bislang rechtlich nicht geschützt sind, sind diesbezügliche Aussagen ohne nähere konkrete Erklärung des Umweltvorzuges schlicht unzulässig. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) setzt nicht nur voraus, dass eine werbliche Aussage nachprüfbar und korrekt ist. Sie darf auch nicht intransparent sein bzw. gegen das Irreführungsverbot verstoßen. Als Faustformel gilt: Je allgemeiner die Aussage, umso höher der Begründungsaufwand bzw. das Risiko einer Irreführung.

Deutlich sichtbare Erläuterung

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte bereits letztes Jahr mit Urteil vom 19.08.2021 entschieden, dass die Werbung mit Umweltschutzbegriffen und -zeichen ähnlich wie die Gesundheitswerbung grundsätzlich nach strengen Maßstäben zu beurteilen ist. Wegen der weiterhin bestehenden Unklarheiten insbesondere über Bedeutung und Inhalt von Begriffen wie etwa „umweltfreundlich“, „umweltverträglich“, „umweltschonend“ oder „bio“, sowie der hierauf hindeutenden Zeichen, sei eine Irreführungsgefahr im Bereich der umweltbezogenen Werbung besonders groß. Beworbene Produkte seien überdies regelmäßig nicht insgesamt und nicht in jeder Beziehung, sondern meist nur in Teilbereichen mehr oder weniger umweltschonender als andere Waren. Unter diesen Umständen bestehe ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise über Bedeutung und Inhalt der verwendeten Begriffe und Zeichen, welches sich im Einzelfall nach der Art des Produktes und dem Grad und Ausmaß seiner „Umweltfreundlichkeit“ bestimmen. Fehlen die danach gebotenen aufklärenden Hinweise in der Werbung oder sind sie nicht deutlich sichtbar herausgestellt, besteht in besonders hohem Maße die Gefahr, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen irrige Vorstellungen über die Beschaffen-heit der angebotenen Ware hervorgerufen werden und sie dadurch in ihrer Kaufentscheidung beeinflusst werden. Das OLG Hamm hatte demzufolge entschieden, dass allgemeine Werbeaussagen wie „CO2-reduziert“, „Umweltfreundliche Produkte und nachhaltige Verpackungen“ oder „Unser Beitrag zum Thema Nachhaltigkeit“ in ihrer Allgemeinheit vollkommen offen ließen, in Bezug auf welchen konkreten Aspekt des Produktionsprozesses, der Verpackung und des Vertriebs eine Umweltfreundlichkeit bzw. eine CO2-Reduktion in Relation zu welchem Standard konkret vorliegen würde und in welcher Hinsicht die verwendeten Verpackungen besonders nachhaltig sein sollen.

Urteile zur Klimaneutralität

Auch die alleinige Angabe „klimaneutral“ soll nach ersten Urteilen verschiedener Landgerichte, so des LG Kiel vom 02.07.2021, des LG Konstanz vom 19.11.2021 oder des LG Oldenburg vom16.12.2021 irreführend sein, weil der Verbraucher dann eine klimaneutrale Produktion erwartet. Informationen wie die Klimaneutralität erreicht wird, sollen nach bisherigem Stand hier ebenfalls unerlässlich sein. So müsse darüber aufgeklärt werden, ob und zu welchem Anteil das werbende Unternehmen durch eigene Energieeinsparungen im Betrieb oder durch den Einsatz regenerativer Energien zur Verringerung der CO2-Emissionen beiträgt oder, ob es allein durch Kompensation, z.B. durch den Kauf von CO2-Zertifikaten, die Klimaschutzprojekte in Schwellen- und Entwicklungsländern unterstützen, die CO2-Emissionen verringert. Auch muss klar sein, ob sich die Klimaneutralität auf das Produkt, eine Produktgruppe oder gar das ganze Unternehmen bezieht.

Kontakt: Kai-Uwe Götz, goetz@gesamtmasche.hosting2.tn-rechenzentrum1.de

 

Grafik: © Jills – pixabay.com