Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung
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Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung

Gemäß der neuen EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) dürfen Soja, Ölpalme, Rinder, Kaffee, Kakao, Kautschuk und Holz sowie relevante daraus hergestellte Erzeugnisse nur noch dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie entwaldungsfrei sind, nach den Vorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden und eine Sorgfaltspflichterklärung für sie vorliegt. In der Branche herrscht breite Betroffenheit, vor allem bei Verpackungen und Druckerzeugnissen. Unser Webinar präsentiert die wichtigsten Inhalte und neuen Pflichten.

Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung

28. November 2024, 10:30 bis 12:00 Uhr | online

Gemäß der neuen EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) dürfen die im Anhang I der Verordnung benannten Erzeugnisse nur noch dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie entwaldungsfrei sind, nach den Vorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden und eine Sorgfaltspflichterklärung für sie vorliegt. Auch wenn Textilwaren selbst (noch) nicht von der Verordnung erfasst sind, kommen auf Textil- und Bekleidungsunternehmen neue bürokratische Pflichten zu. Verpflichtungen aus der Entwaldungsverordnung haben nämlich alle Wirtschaftsakteure, die mit den Rohstoffen Soja, Ölpalme, Rinder, Kaffee, Kakao, Kautschuk und Holz oder mit relevanten daraus hergestellten Erzeugnissen handeln oder diese verwenden. Besonders breit ist die Betroffenheit bei Verpackungen aus Papier, Pappe und Holz sowie bei verschiedenen Druckerzeugnissen. Branchenspezifische Betroffenheit besteht bei der Verwendung von Kautschuk und Leder. Doch auch Kaffee oder Schokolade, fürs Büro oder die Kundschaft eingekauft, fallen unter die Verordnung, ebenso Gummidichtungen für Maschinen und ähnliche Kleinteile. Eine Bagatellschwelle gibt es nicht.

Die EUDR sollte ab dem 30. Dezember 2024 gelten, für Kleinst- und Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2025. Aufgrund heftiger Proteste der Wirtschaft hat die EU-Kommission Anfang Oktober vorgeschlagen, die Umsetzung um ein Jahr zu verschieben. Tatsächlich sind weder Behörden noch Unternehmen derzeit bereit für die Umsetzung. Das notwendige Meldesystem ist erst am 6. November 2024 in die Testphase gestartet. Allerdings steht die Billigung der Verschiebung durch das EU-Parlament noch aus. Sehr zweifelhaft bleibt außerdem, ob der Aufschub genutzt wird, um unnötig bürokratische Regelungen zu überarbeiten oder gänzlich zu entsorgen.

Im Rahmen des Webinars werden die Inhalte der neuen Verordnung und sich hieraus ergebenden neuen Pflichten für Textil- und Bekleidungsfirmen vorgestellt.

Inhalt

    1. Überblick und Definitionen
    2. Pflichten von Marktteilnehmern und Händlern
    3. Relevante in Anhang I aufgeführte Erzeugnisse
    4. Vorbereitungsmaßnahmen zur Umsetzung

 

Referent

Kai-Uwe Götz, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) bei Gesamtmasche e. V.

 

Teilnahmegebühr & Anmeldung

Gesamtmasche-Mitglieder: EUR 50,–, Nicht-Mitglieder: EUR: 100,–

Bitte melden Sie sich bis zum 26. November 2024 zum Webinar an. Bitte beachten Sie bei der Online-Anmeldungen unsere Teilnahmebedingungen. Nach der Veranstaltung erhalten alle Teilnehmer die Seminarunterlagen in elektronischer Form.

 

Hinweis: Aufgrund der Nachfrage aus dem Mitgliederkreis bietet Gesamtmasche das Präsenzseminar vom 12. November 2024 zur EU-Produktsicherheitsverordnung und zur EU-Entwaldungsverordnung nun auch online an. Die Inhalte werden auf zwei Webinar-Termine verteilt:

Produktsicherheitsverordnung (GPSR): 25. November 2024, 10:30 bis 12:00 Uhr

Entwaldungsverordnung (EUDR): 28. November 2024, 10:30 bis 12:00 Uhr